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Fortbildungskostenübernahme sowie
ein Jobrad sind möglich.
Wir freuen uns auf DEINE
persönliche oder elektronische
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MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
...das ist doch so OK...schau mal in die "NEUEN HMR" und/oder in den Frage u. Antwortkatalog...ist ja auch schon länger bekannt
MfG
JürgenK ;)
Wenn man drauf besteht, der Arzt soll ihn auf jedenfall verordnen, könnte daran liegen, dass manche Patienten auch tatsächlich von Therapeuten außerhalb versorgt werden (wollen). Die Entscheidungsfreiheit sollte der Patient dann haben.
Mit der Beschreibung der Maßnahme auf der Rückseite zB. KG ohne die Abkürzung HB oder HBB, wird auch nur die erbrachte Leistung von Kassenseite vergütet.
So droht auch keine Absetzung.
Da es schwer sein wird einen Mehraufwand für den Weg zum Patienten darzustellen,
sehe ich wenig Spielraum. Für eine Praxis gegenüber wäre es dann halt ein "Glücksfall". Problem ist hier offensichtlich die Pauschale, ändern könnte dass nur eine "Kilometervergütung" (die andere Probleme mit sich bringt).
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Supermann schrieb:
Klingt doch auch irgendwie logisch. Die Hausbesuchspauschale wurde eingeführt, um den Weg zum Patienten vergütet zu bekommen, nicht als Zusatz "Vergütung".
Wenn man drauf besteht, der Arzt soll ihn auf jedenfall verordnen, könnte daran liegen, dass manche Patienten auch tatsächlich von Therapeuten außerhalb versorgt werden (wollen). Die Entscheidungsfreiheit sollte der Patient dann haben.
Mit der Beschreibung der Maßnahme auf der Rückseite zB. KG ohne die Abkürzung HB oder HBB, wird auch nur die erbrachte Leistung von Kassenseite vergütet.
So droht auch keine Absetzung.
Da es schwer sein wird einen Mehraufwand für den Weg zum Patienten darzustellen,
sehe ich wenig Spielraum. Für eine Praxis gegenüber wäre es dann halt ein "Glücksfall". Problem ist hier offensichtlich die Pauschale, ändern könnte dass nur eine "Kilometervergütung" (die andere Probleme mit sich bringt).
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Olaf Seifert schrieb:
Um welches Bundesland handelt es sich denn. und um welche Kassen? In der Tat gab es vor dem neuen Rahmenvertrag schon Verträge mit den Primärkassen, bei denen die Abrechnung des 29934 ausgeschlossen war, wenn sich die Praxis im Gebäude bspw. in einem Altenheim befand. Das wurde als Fußnote in den damaligen Preislisten festgeschrieben. Für Berlin kann ich dies bestätigen, dort war es so festgelegt. Meine Praxis liegt auch in einem Altenheim. Bei den Ersatzkassen war dies nicht so.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Supermann Der Hausbesuch muss auf jeden Fall verordnet werden weil wir ohne verordneten HB gar. Keinen HB durchführen dürfen. Der Patient bestätigt dann mit seiner Unterschrift auch den HB und ich muss dann beim Einreichen des Rps bei der Krankenkasse eine Notiz beilegen, dass der HB nicht abgerechnet werden soll. Da kann doch irgendwas nicht stimmen. Wir haben einen separaten Praxiseingang und gehen ganz normal ins Ah wie jeder andere Therapeut , der von „ nebenan „ kommt . Das Ah erstreckt sich über mehrere Etagen, zuzüglich gibt es die „behüteten „ Stationen, wo es vorkommen kann, dass ich minutenlang vor der Türe stehe, bevor mir aufgemacht wird. Das Warten darf ich wiederum nicht von der Behandlungszeit abziehen. Also muss ich letztendlich Zeit für den HB aufbringen, die ich nicht bezahlt bekomme.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Olaf Seifert das nimmst du auch so hin? Da kann man nichts machen? Das summiert sich ziemlich( die Nichtbezahlung)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Olaf Seifert unsere Praxis befindet sich in NRW
Nö, nicht wenn du den HB auf der Rückseite nicht mit aufführst. Was nicht aufgeführt ist, wird auch nicht bezahlt. Ein zusätzlicher Notiz ist überflüssig.
Und diese Konstellation wird im aktuellen Schiedsspruchverfahren mitverhandelt. Mit ein wenig Glück wird das angepasst.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer
Patient mit sein Unterschrift auch den Hausbesuch
Nö, nicht wenn du den HB auf der Rückseite nicht mit aufführst. Was nicht aufgeführt ist, wird auch nicht bezahlt. Ein zusätzlicher Notiz ist überflüssig.
Und diese Konstellation wird im aktuellen Schiedsspruchverfahren mitverhandelt. Mit ein wenig Glück wird das angepasst.
Die Praxis gehört zwar zum gleichen Gebäude(komplex) wie die Altenhilfeeinrichtung, ist aber offensichtlich weder räumlich noch organisatorisch Bestandteil der sozialen Einrichtung; also anscheinend völlig eigenständig.
Für die Erfüllung des Kriteriums des ärztlich verordneten notwendigen Hausbesuches in der "Wohnung" bzw. dem unmittelbaren Wohnumfeld des Heimbewohners - siehe dazu § 4 Abs.1 des Vertrages nach § 125 Abs. 1 SGB V i. V. m. 11 Abs. 1 HeilM-RL (Hausbesuch) und § 9 HeilM-RL (Wirtschaftlichkeit) - spielt die räumliche Distanz zwischen Praxis und Wohnung des Patienten keine Rolle. Zumindest habe ich dazu nirgends etwas gefunden, auch nicht in der Anlage 3a unseres Vertrages und im offiziellen Fragen-Antworten-Katalog
Ein unter ärztlichen/medizinischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten korrekt verordneter Hausbesuch ist meines Erachtens bei der geschilderten Konstellation zu bezahlen.
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GüSta schrieb:
Ich würde die Absetzungen so einfach nicht hinnehmen, wenn die Behandlungen notwendigerweise oder gar zwingend im häuslichen Umfeld des Patienten stattgefunden haben/stattfinden mußten, also nicht auch zumutbarer weise (für den Patienten) in der Praxis hätten erbracht werden können.
Die Praxis gehört zwar zum gleichen Gebäude(komplex) wie die Altenhilfeeinrichtung, ist aber offensichtlich weder räumlich noch organisatorisch Bestandteil der sozialen Einrichtung; also anscheinend völlig eigenständig.
Für die Erfüllung des Kriteriums des ärztlich verordneten notwendigen Hausbesuches in der "Wohnung" bzw. dem unmittelbaren Wohnumfeld des Heimbewohners - siehe dazu § 4 Abs.1 des Vertrages nach § 125 Abs. 1 SGB V i. V. m. 11 Abs. 1 HeilM-RL (Hausbesuch) und § 9 HeilM-RL (Wirtschaftlichkeit) - spielt die räumliche Distanz zwischen Praxis und Wohnung des Patienten keine Rolle. Zumindest habe ich dazu nirgends etwas gefunden, auch nicht in der Anlage 3a unseres Vertrages und im offiziellen Fragen-Antworten-Katalog
Ein unter ärztlichen/medizinischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten korrekt verordneter Hausbesuch ist meines Erachtens bei der geschilderten Konstellation zu bezahlen.
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Olaf Seifert schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Das war die vertragliche Grundlage, die übrigens auch heute gilt , allerdings heute für alle Kassen. Dies nicht hinnehmen zu wollen bedeutet a) ausziehen und Praxisräume außerhalb suchen oder b) einen individuellen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbaren.
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Olaf Seifert schrieb:
@Anonymer Teilnehmer ok und für welche Jahre und welche Kassen versuchen dich in Regress zu nehmen?
In Heimindrastruktur geht auch immer Orgazeit mit Pat. suchen/warten. Mal in der Gruppe, mal Besuch/Arzt, Toilettengang(der 10 min. dauert) etc. drauf.
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Gert Winsa schrieb:
Mehrere Pflegeheim Patienten in Reihe werden auch jeweils voll erstattet. Natürlich hat der, der im Heim ansässig ist den kürzeren Erstanfahrtweg, aber keiner behandelt nur einen Heimpatienten.
In Heimindrastruktur geht auch immer Orgazeit mit Pat. suchen/warten. Mal in der Gruppe, mal Besuch/Arzt, Toilettengang(der 10 min. dauert) etc. drauf.
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Ladyfee schrieb:
@Gert Winsa genau so ist es
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij der HB ist verordnet, soll auf der Rückseite vom Patienten mit seiner Unterschrift auch bestätigt werden. Wenn das Rp dann zur Abrechnung eingereicht wird, soll ein Vermerk dran gemacht werden, dass der Hb nicht mit abgerechnet werden soll. So habe ich es von der Rechtsabteilung des VPT gesagt bekommen. Wird der HB vom Arzt nicht verordnet, dürfte ich ja auch gar keinen HB machen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Gert Winsa genauso sieht es aus, es wird für jeden Patienten nach 29934 vergütet. Und kein Therapeut fährt für einen Patienten in ein. AH . Da können schonmal 5-10 Patienten hintereinander behandelt werden. Und für jeden Patienten rechnet man Hb-Pauschale ab.
Zwar braucht es aus obscure Rechtsgründe tatsächlich die Verordnung eines HB auf der Vorderseite der VO. Auf der Rückseite jedoch, bestätigte der Versicherte lediglich die, zu Lasten der GKV, abgegebene Leistungen. Da der HB in diese Konstellation (noch) nicht zur Lasten der GKV abgegeben werden darf(!), darf sie erst recht nicht vom Versicherten bestätigt werden.
Nur bestätigte Leistungen dürfen abgerechnet werden (und werden analog auch nur dann bezahlt). Sobald eine Leistung auf der Rückseite nicht aufgeführt wird, wird sie nicht bezahlt, da sie dann als nicht abgegeben zählt. Ergo braucht es diesen überflüssigen und bürokratischen Weg auch nicht. Das wird von den Rechtsverdrehern der anderen Berufsverbände auch genau so gesehen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Völliger Nonsens was der VPT da von sich gibt. 🥺 Diese Regelung findet sich nirgendwo in unseren Vertragsgrundlagen.
Zwar braucht es aus obscure Rechtsgründe tatsächlich die Verordnung eines HB auf der Vorderseite der VO. Auf der Rückseite jedoch, bestätigte der Versicherte lediglich die, zu Lasten der GKV, abgegebene Leistungen. Da der HB in diese Konstellation (noch) nicht zur Lasten der GKV abgegeben werden darf(!), darf sie erst recht nicht vom Versicherten bestätigt werden.
Nur bestätigte Leistungen dürfen abgerechnet werden (und werden analog auch nur dann bezahlt). Sobald eine Leistung auf der Rückseite nicht aufgeführt wird, wird sie nicht bezahlt, da sie dann als nicht abgegeben zählt. Ergo braucht es diesen überflüssigen und bürokratischen Weg auch nicht. Das wird von den Rechtsverdrehern der anderen Berufsverbände auch genau so gesehen.
Die Frage ist dann, was schreibst du auf der Rückseite des Rezeptes ?
--> Bei Maßnahme, erhaltene Heilmittel ?
Willst du dass die Kasse HB abrechnet ? Dann KG + HB (HBB)
oder eben nur KG ?
Für mich ein Widerspruch, der Patient unterschreibt einen Hausbesuch erhalten zu haben, und du schreibst es war gar kein Hausbesuch (an die Kasse) ? Das verstehe ich jetzt nicht...
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Supermann schrieb:
@Anonymer Teilnehmer
Die Frage ist dann, was schreibst du auf der Rückseite des Rezeptes ?
--> Bei Maßnahme, erhaltene Heilmittel ?
Willst du dass die Kasse HB abrechnet ? Dann KG + HB (HBB)
oder eben nur KG ?
Für mich ein Widerspruch, der Patient unterschreibt einen Hausbesuch erhalten zu haben, und du schreibst es war gar kein Hausbesuch (an die Kasse) ? Das verstehe ich jetzt nicht...
Abrechnungstechnisch darf nur diese Leistung nicht abgerechnet werden.
Vollkommen richtig wie es der VPT vorschlägt.
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Gert Winsa schrieb:
Ist ganz einfach, der Patient schreibt was er erhalten hat, allein Versicherungstechnisch ist ja schon relevant, dass es ein HB war. Wenn der Patient ausserhalb der Praxis stürzt, oder sich der Therapeut verletztwirft das Fragen auf.
Abrechnungstechnisch darf nur diese Leistung nicht abgerechnet werden.
Vollkommen richtig wie es der VPT vorschlägt.
Hier wird ja davon Ausgegangen, dass der im selben Haus sitzende Physio, alle Behandlungen abdeckt ?! aber was wenn ein Patient tatsächlich einen Physiotherapeut ausserhalb der Einrichtung wählen möchte ?!? --> Deshalb auf der Verordnung HB
2. Wenn der Patient ausserhalb der Praxis während einer Behandlung stürzt,
entspricht das nach meinem Verständnis :
[...Zum Erreichen des Therapieziels der größtmöglichen Funktionsfähigkeit kann die Behandlung auch außerhalb der Praxisräume...stattfinden] aus dem Rahmenvertrag...
3. Es ist nicht richtig davon auszugehe dass immer mehrere Patienten im Heim behandelt werden. Es gibt durchaus Physiotherapeuten, die wegen eines Patienten in ein Pflegeheim fahren. Z.B. wenn der Patient davor, und eventuell danach wieder zu diesem Physiotherapeuten geht. Habe ich auch schon gemacht, auch da schaut man mit 29934 anstelle von 29933 in die Röhre... ist halt so.
4. Und ja, ich schließe mich vielen Beiträgen hier an, das es bisher keine vernünftige Regelung der Hausbesuche gibt.
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Supermann schrieb:
1. Der Arzt muss einen Hausbesuch verordnen ! Das ist doch klar, denn sonst kann der Patient nicht frei einen Therapeuten wählen, er wäre dann genötigt den Physiotherapeuten vor Ort zu nehmen, da ohne Hausbesuch kein Therapeut ausserhalb der Einrichtung bereit wäre die Behandlung zu übernehmen. Das wäre für mich rechtswidrig. Man könnte dem Arzt auch unterstellen eine klare Therapeuten Empfehlung abzugeben... --> Deshalb auf der Verordnung HB.
Hier wird ja davon Ausgegangen, dass der im selben Haus sitzende Physio, alle Behandlungen abdeckt ?! aber was wenn ein Patient tatsächlich einen Physiotherapeut ausserhalb der Einrichtung wählen möchte ?!? --> Deshalb auf der Verordnung HB
2. Wenn der Patient ausserhalb der Praxis während einer Behandlung stürzt,
entspricht das nach meinem Verständnis :
[...Zum Erreichen des Therapieziels der größtmöglichen Funktionsfähigkeit kann die Behandlung auch außerhalb der Praxisräume...stattfinden] aus dem Rahmenvertrag...
3. Es ist nicht richtig davon auszugehe dass immer mehrere Patienten im Heim behandelt werden. Es gibt durchaus Physiotherapeuten, die wegen eines Patienten in ein Pflegeheim fahren. Z.B. wenn der Patient davor, und eventuell danach wieder zu diesem Physiotherapeuten geht. Habe ich auch schon gemacht, auch da schaut man mit 29934 anstelle von 29933 in die Röhre... ist halt so.
4. Und ja, ich schließe mich vielen Beiträgen hier an, das es bisher keine vernünftige Regelung der Hausbesuche gibt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Supermann Doch, die Passage ist auch in der Lesefassung noch drin: § 3 Ziffer 5.🤓
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Supermann schrieb:
habs bemerkt, deshalb oben auch gleich wieder gelöscht :)
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wir haben unzählige Verordnungen abgesetzt bekommen. Unsere Praxis befindet sich im Keller eines Altenheims. 70% der Heimbewohner befinden sich in unserer Behandlung . Wir haben einen separaten Eingang. Würden wir unsere Praxis im Nebenhaus haben , würden wir den Hausbesuch bezahlt bekommen. Wir müssen uns den HSB aber trotzdem verschreiben lassen, der Patient muss das auch mit seiner Unterschrift bestätigen, dass es ein HSB war, sollen aber bei der Abrechnung mit den Krankenkassen darauf hinweisen , dass es ohne HSB abgerechnet werden soll. Wer befindet sich auch in solch einer Position. Kann man da nicht gegen angehen ?
Oder was meint Ihr ? sweat
Grüße
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Von daher würde das auch nicht ohne HB gehen.
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pt ani schrieb:
Man darf doch auch nur in der Praxis behandeln (oder mal Treppen gehen etc., aber nicht jedes Mal in die Wohnung des Patienten sein).
Von daher würde das auch nicht ohne HB gehen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Michael Woelky , sieh dir mal meine Antwort an, die ich @Supermann geschrieben habe, genauso ist es nämlich , wird halt nur nicht vergütet
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Problem beschreiben
Michael Woelky schrieb:
Meines wissens geht HB in einer soz.Gemeinschaft.........denn der Pat.hat ja einen Mietvertrag mit dem Heim . Also HBS schon aus versicherungs,-techn.Gründen.
Oder was meint Ihr ? sweat
Grüße
Gruß
Nora
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Stand 30.11.
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Gert Winsa schrieb:
HM, hast du nen Link? Bei mir ist der Text nicht zu finden.
Stand 30.11.
Sry, nicht lesbar, ist vom vdek, stand 30.11.
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Gert Winsa schrieb:
Sry, nicht lesbar, ist vom vdek, stand 30.11.
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Gert Winsa schrieb:
In meinem Text steht das nicht Nora, quelle: vdak
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Gert Winsa Du redest vom alten (nicht länger gültigem) VdEK-Vertrag. Nora bezieht sich auf dem aktuellen einheitlichen Bundesrahmenvertrag. 🙈
Die zitierte Anlage 2 ("Vergütungsvereinbarung") hier: Link
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Gert Winsa Der Rahmenvertrag ist hier zu finden: Vereinbarungen im Bereich Physiotherapie - GKV-Spitzenverband
Die zitierte Anlage 2 ("Vergütungsvereinbarung") hier: Link
Gruß
Nora
Nein, der vdek Link ist auch der bundeseinheitliche Rahmenvertrag. Noras Kink hat aber eine Ergänzung ab dem 04.04.
Danke.
Meine Info ist aber, dass dieser Punkt im schiedsverfahren mit verhandelt wird.
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Gert Winsa schrieb:
Ah, danke.
Nein, der vdek Link ist auch der bundeseinheitliche Rahmenvertrag. Noras Kink hat aber eine Ergänzung ab dem 04.04.
Danke.
Meine Info ist aber, dass dieser Punkt im schiedsverfahren mit verhandelt wird.
Über den Forderungskatalog unserer Berufsverbände, in dem enthalten ist, dass bei gleicher Anschrift zukünftig doch wieder die Hausbesuchspauschale abgerechnet werden können soll, wurde hier bei physio.de vor einem Monat berichtet: https://www.physio.de/community/news/das-fordern-die-verbaende/99/10919/1
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Gert Winsa Wobei sich die Ergänzung vom April diesen Jahres lediglich auf die Videotherapie ("telemedizinischen Leistungen") bezieht, wogegen die Regelung, dass keine Hausbesuchsgebühren bei Therapien am gleichen Ort des Praxissitzes angesetzt werden dürfen, schon von Anfang an enthalten war. Diese Regelung wurde also auch von den Verbänden zunächst "abgesegnet".
Über den Forderungskatalog unserer Berufsverbände, in dem enthalten ist, dass bei gleicher Anschrift zukünftig doch wieder die Hausbesuchspauschale abgerechnet werden können soll, wurde hier bei physio.de vor einem Monat berichtet: https://www.physio.de/community/news/das-fordern-die-verbaende/99/10919/1
Gruß
Nora
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Problem beschreiben
Nora Weber schrieb:
Im aktuellen Rahmenvertrag bezieht sich die Absetzung auf die Anlage 2, wo unter dem Ordnungspunkt B Absatz 5 (Anlage 2 Seite 14) folgendes zu finden ist:
[...] Sofern der Praxissitz des zugelassenen Leistungserbringers und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (z.B. innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. [...]
Gruß
Nora
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pt ani schrieb:
Genau das meinte ich oben. Passt ja dann auch nicht.
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Supermann schrieb:
Nein man kann durchaus auch außerhalb der Praxis behandeln, ohne gleich einen Hausbesuch auszulösen...und eine vernünftige Haftpflicht sollte das auch abdecken.
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Problem beschreiben
Äntz schrieb:
Ist es nicht so, dass GKV Patienten ausschließlich in von den KK zugelassenen Praxis behandelt werden dürfen? Im Umkehrschluss, wenn ,man woanders behandelt, egal wie weit, ist es ein HB? Wie sieht es versicherungstechnisch (Berufshaftpftpflich) für MA aus, bei einem Schadensfall des MA?
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Mir erschließt sich auch nicht wieso man einen HB z.B.Tagespflege,betreutes Wohnen ec. nur als HBH bezahlt bekommt.
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Ladyfee schrieb:
Sie wurden dazu genötigt um ein paar andere Sachen bei den Verhandlungen durchzubekommen.Es wurde das als Kompromiss akzeptiert,da es nicht so viele Praxen betrifft.
Mir erschließt sich auch nicht wieso man einen HB z.B.Tagespflege,betreutes Wohnen ec. nur als HBH bezahlt bekommt.
Unlogisch ist es, weil Heim HBs fast nur in Reihe behandelt werden, nur so lohnt es sich. Jeder der sagt, aber mein erstanfahtsweg ist länger sollte eher für eine KM Pauschale kämpfen.
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Gert Winsa schrieb:
So ist es, auch wenn es neu verhandelt wird denke ich, dass es wieder als Verhandlungs Kompromissmasse akzeptiert wird.
Unlogisch ist es, weil Heim HBs fast nur in Reihe behandelt werden, nur so lohnt es sich. Jeder der sagt, aber mein erstanfahtsweg ist länger sollte eher für eine KM Pauschale kämpfen.
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Problem beschreiben
Dolto schrieb:
Die Verbände haben den bundeseinheitlichen Rahmenvertrag mit Anlagen so unterschrieben. Sie werden ihre Gründe dafür gehabt haben.
von der AOK Niedersachsen wurde er schon anerkannt.
liebe Grüße Franziska
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegen die Absetzung laut ihrem Schreiben mit dem Zeichen: Xxx. lege ich Widerspruch ein.
Diesen begründe ich wie folgt:
Anlage 3a/3b zum aktuell gültigen Vertrag sagt aus, dass die Einsatzpauschale nicht vergütet wird, sofern der Ort der Leistungserbringung und der Praxissitz des Leistungserbringers identisch sind.
Das ist bei uns nicht der Fall, es handelt sich lediglich um dieselbe Postadresse, welche zentral verwaltet wird.
Desweiteren ist aus der beigefügten Fotoaufnahme des Ortes deutlich zu sehen, dass der Praxissitz in einem anderen Gebäude untergebracht ist , als das Gebäude der Leistungserbringung (häusliches Umfeld der Patienten).
Gerne zitiere ich an dieser Stelle aus dem Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 18.01.2016 mit dem Aktenzeichen S 184 SO 2703/14, hier handelt es sich um einen ähnlichen Fall eines Pflegedienstes.
Zitat:
Da in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Trägern der ambulanten Dienste als Voraussetzung für die Abrechnung der Einsatzpauschale nicht eine
bestimmte Entfernung zwischen Sitz des Pflegedienstes und Leistungsort, sondern nur das Zusammenfallen von Sitz des Dienstes mit dem Leistungsort als Ausschlusskriterium vereinbart worden ist, kommt es auf die Länge des vom Pflegepersonal zum Einsatzort zurückzulegenden Weges nicht an. Ausreichend ist, dass überhaupt ein Weg zurückzulegen ist.
Daneben umfasst die Einsatzpauschale aber nicht nur das „Wegegeld“ sondern auch die mit der Organisation von Hausbesuchen und der damit verbundenen Einteilung von Personal etc. verbundenen Kosten. Denn es handelt sich, wie aus dem Wortlaut ersichtlich, nicht um eine reine Anfahrtspauschale, sondern um eine Einsatzpauschale.Sinn und Zweck der Regelung bezüglich der Einsatzpauschale im Rahmen der Vergütungsvereinbarung ist es, zu verhindern, dass Pflegedienste, denen keinerlei Unkosten für Anfahrt und Organisation der Hausbesuche entstehen, auch keinen Anspruch auf eine Einsatzpauschale haben. Dafür ist aber erforderlich, dass der Pflegedienst auch tatsächlich am selben Standort seinen Dienst oder zumindest eine Zweigstelle betreibt, mithin also Personal des Pflegedienstes während der Dienstzeiten ständig am Leistungsort anwesend ist und seine Verwaltung – zumindest teilweise – auch dort durchführt. Nur dann erschiene die Abrechnung der Einsatzpauschale als unangemessen. Sobald aber die Verwaltung und Organisation sich außerhalb des Haushalts des Pflegebedürftigen – des Leistungsortes – befindet, ist der Pflegedienst nicht mehr in die Abläufe in der Unterkunft des Hilfebedürftigen direkt eingegliedert und es sind zusätzliche Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zur Erbringung der Pflegeleistungen erforderlich – dazu kommen dann gegebenenfalls noch die Kosten für eine etwaige Anfahrt zum Leistungsort. Letztere alleine begründen – wie ausgeführt – nicht die Gewährung oder Ablehnung der Einsatzpauschale.
Zitat Ende
Weiter Einzelheiten können Sie dem Urteil selbst entnehmen.
Unsere Praxis ist eine ,von dem Wohnprojekt GDA unabhängige rechtliche Organisation, die nur in dessen Räumen ihre Dienstleistungen erbringt und Mieter gewerblicher Räumlichkeiten ist, ohne Teil des Wohnprojektes zu sein. Ob er seinen Sitz im Nachbargebäude oder am anderen Ende der Stadt hat, ist nach Sinn und Zweck der Vergütungsvereinbarung somit irrelevant.
Weiterhin sagt das Wort „Identisch“ , dass es sich um denselben Ort handeln muss. Verlasse ich aber meine Praxis um woanders hinzugehen liegt es in der Natur der Sachen ,dass ich nicht mehr an demselben Ort wie vor dem Verlassen bin. Somit ist der Ort der Leistungserbringung eben nicht identisch zum Ort des Praxis Sitzes.
Ich fordere Sie hiermit zur Zahlung des Absetzungsbetrages in Höhe von xy € auf. Den Zahlungseingang erwarte ich innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung des Widerspruches auf das Konto meines Abrechnungsdienstleisters, Severins GmBH.
Sollte ich keine Zahlungseingang in der angegebenen Frist verzeichnen reiche ich Klage gegen Sie beim zuständigen Sozialgericht ein.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüssen
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Gert Winsa schrieb:
Hallo Franziska, seid ihr im gleichen Gebäude mit extra Eingang, oder tatsächlich ein separates Nebengebäude?
Hat sie doch deutlich geschrieben?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Gert Winsa
Gert Winsa schrieb am 06.12.2022 11:50 Uhr:Hallo Franziska, seid ihr im gleichen Gebäude mit extra Eingang, oder tatsächlich ein separates Nebengebäude?
Desweiteren ist aus der beigefügten Fotoaufnahme des Ortes deutlich zu sehen, dass der Praxissitz in einem anderen Gebäude untergebracht ist, als das Gebäude der Leistungserbringung ...
Hat sie doch deutlich geschrieben?
Ein Nebengebäude muss nicht getrennt vom Hauptgebäude sein. Es kann verbunden sein, als Anbau eines ursprünglichen Hauptbaus insbesondere mit separatem Eingang, ohne übergangsmöglichkeit zum Hauptgebäude.
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Gert Winsa schrieb:
Schön, dsss du dir anmasst für andere zu sprechen.
Ein Nebengebäude muss nicht getrennt vom Hauptgebäude sein. Es kann verbunden sein, als Anbau eines ursprünglichen Hauptbaus insbesondere mit separatem Eingang, ohne übergangsmöglichkeit zum Hauptgebäude.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Gert Winsa Ich verstehe anderes Gebäude nicht als Nebengebäude: Siehe Baugesetz §2 Absatz 9
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Gert Winsa wir sind im Keller, aber mit separatem Eingang
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franziska schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij genau , wir befinden uns in einem anderen Gebäude.
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Gert Winsa schrieb:
Danke für die klarstellung.
wie ist die Sache denn ausgegangen?
Ich hatte jetzt auch Absetzungen. Bei mir betreut eine freie Mitarbeiterin die Hausbesuche. Sitze in einen Ärztehaus, welches eine Etage an eine Wohngemeinschaft vermietet hat.
Freundliche Grüße von Tina
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Wö. schrieb:
Hallo Franziska,
wie ist die Sache denn ausgegangen?
Ich hatte jetzt auch Absetzungen. Bei mir betreut eine freie Mitarbeiterin die Hausbesuche. Sitze in einen Ärztehaus, welches eine Etage an eine Wohngemeinschaft vermietet hat.
Freundliche Grüße von Tina
auf den Entscheid des Gerichtes warte ich noch. die IKK Classic habe ich auf Zahlung verklagt.
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franziska schrieb:
Hi, das sieht dann sicher nicht so gut aus. Bei mir sind es ja drei Häuser und wir sind in einem davon, daher wurde eine Ausnahme gemacht.
auf den Entscheid des Gerichtes warte ich noch. die IKK Classic habe ich auf Zahlung verklagt.
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franziska schrieb:
Im Folgenden mein Widerspruch aufgrund der Absetzungen. Vielleicht hilft das jemandem weiter.
von der AOK Niedersachsen wurde er schon anerkannt.
liebe Grüße Franziska
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegen die Absetzung laut ihrem Schreiben mit dem Zeichen: Xxx. lege ich Widerspruch ein.
Diesen begründe ich wie folgt:
Anlage 3a/3b zum aktuell gültigen Vertrag sagt aus, dass die Einsatzpauschale nicht vergütet wird, sofern der Ort der Leistungserbringung und der Praxissitz des Leistungserbringers identisch sind.
Das ist bei uns nicht der Fall, es handelt sich lediglich um dieselbe Postadresse, welche zentral verwaltet wird.
Desweiteren ist aus der beigefügten Fotoaufnahme des Ortes deutlich zu sehen, dass der Praxissitz in einem anderen Gebäude untergebracht ist , als das Gebäude der Leistungserbringung (häusliches Umfeld der Patienten).
Gerne zitiere ich an dieser Stelle aus dem Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 18.01.2016 mit dem Aktenzeichen S 184 SO 2703/14, hier handelt es sich um einen ähnlichen Fall eines Pflegedienstes.
Zitat:
Da in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Trägern der ambulanten Dienste als Voraussetzung für die Abrechnung der Einsatzpauschale nicht eine
bestimmte Entfernung zwischen Sitz des Pflegedienstes und Leistungsort, sondern nur das Zusammenfallen von Sitz des Dienstes mit dem Leistungsort als Ausschlusskriterium vereinbart worden ist, kommt es auf die Länge des vom Pflegepersonal zum Einsatzort zurückzulegenden Weges nicht an. Ausreichend ist, dass überhaupt ein Weg zurückzulegen ist.
Daneben umfasst die Einsatzpauschale aber nicht nur das „Wegegeld“ sondern auch die mit der Organisation von Hausbesuchen und der damit verbundenen Einteilung von Personal etc. verbundenen Kosten. Denn es handelt sich, wie aus dem Wortlaut ersichtlich, nicht um eine reine Anfahrtspauschale, sondern um eine Einsatzpauschale.Sinn und Zweck der Regelung bezüglich der Einsatzpauschale im Rahmen der Vergütungsvereinbarung ist es, zu verhindern, dass Pflegedienste, denen keinerlei Unkosten für Anfahrt und Organisation der Hausbesuche entstehen, auch keinen Anspruch auf eine Einsatzpauschale haben. Dafür ist aber erforderlich, dass der Pflegedienst auch tatsächlich am selben Standort seinen Dienst oder zumindest eine Zweigstelle betreibt, mithin also Personal des Pflegedienstes während der Dienstzeiten ständig am Leistungsort anwesend ist und seine Verwaltung – zumindest teilweise – auch dort durchführt. Nur dann erschiene die Abrechnung der Einsatzpauschale als unangemessen. Sobald aber die Verwaltung und Organisation sich außerhalb des Haushalts des Pflegebedürftigen – des Leistungsortes – befindet, ist der Pflegedienst nicht mehr in die Abläufe in der Unterkunft des Hilfebedürftigen direkt eingegliedert und es sind zusätzliche Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zur Erbringung der Pflegeleistungen erforderlich – dazu kommen dann gegebenenfalls noch die Kosten für eine etwaige Anfahrt zum Leistungsort. Letztere alleine begründen – wie ausgeführt – nicht die Gewährung oder Ablehnung der Einsatzpauschale.
Zitat Ende
Weiter Einzelheiten können Sie dem Urteil selbst entnehmen.
Unsere Praxis ist eine ,von dem Wohnprojekt GDA unabhängige rechtliche Organisation, die nur in dessen Räumen ihre Dienstleistungen erbringt und Mieter gewerblicher Räumlichkeiten ist, ohne Teil des Wohnprojektes zu sein. Ob er seinen Sitz im Nachbargebäude oder am anderen Ende der Stadt hat, ist nach Sinn und Zweck der Vergütungsvereinbarung somit irrelevant.
Weiterhin sagt das Wort „Identisch“ , dass es sich um denselben Ort handeln muss. Verlasse ich aber meine Praxis um woanders hinzugehen liegt es in der Natur der Sachen ,dass ich nicht mehr an demselben Ort wie vor dem Verlassen bin. Somit ist der Ort der Leistungserbringung eben nicht identisch zum Ort des Praxis Sitzes.
Ich fordere Sie hiermit zur Zahlung des Absetzungsbetrages in Höhe von xy € auf. Den Zahlungseingang erwarte ich innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung des Widerspruches auf das Konto meines Abrechnungsdienstleisters, Severins GmBH.
Sollte ich keine Zahlungseingang in der angegebenen Frist verzeichnen reiche ich Klage gegen Sie beim zuständigen Sozialgericht ein.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüssen
Ich dachte nur, es könne irgendwem weiterhelfen……
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Allerdings sind wohl dein Fall ("in einem anderen Gebäude", "Nachbargebäude") und der Fall des Threaderstellers "Anonymer Teilnehmer" ("im Keller eines Altenheims", kein Nebengebäude) schon nicht unbedingt vergleichbar - genauso wie das von dir zitierte Urteil des Sozialgerichts Berlin eines Pflegedienstes nur ansatzweise mit den Verträgen in der Physiotherapie vergleichbar bleibt.
In der Urteilsbegründung (Rn. 26) wird beispielsweise aus der Vergütungsvereinbarung für Pflegedienste von 1996 zitiert, wonach "ein gleicher Standort [... vorliegt], wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet." Der sogar hinzugezogene Architekt bestätigte dann (Rn. 33), dass zwischen dem Standort des Pflegedienstes und dem "Wohn- und Sozialprojekt" des Pflegebedürftigen "keine bauliche und funktionale Verbindung" bestehen würde.
Die Differenzierung, dass sowohl Postanschrift als auch das Gebäude gleich sein müssen gibt es bei uns nicht - hier wird nur vom "gleichen Ort" gesprochen. Bei der Ausgangsfrage liegt der Praxissitz ja sogar im gleichen Gebäude.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@franziska Danke für dein ausführliches Zitat. Es kann sicherlich manchem hilfreich sein.
Allerdings sind wohl dein Fall ("in einem anderen Gebäude", "Nachbargebäude") und der Fall des Threaderstellers "Anonymer Teilnehmer" ("im Keller eines Altenheims", kein Nebengebäude) schon nicht unbedingt vergleichbar - genauso wie das von dir zitierte Urteil des Sozialgerichts Berlin eines Pflegedienstes nur ansatzweise mit den Verträgen in der Physiotherapie vergleichbar bleibt.
In der Urteilsbegründung (Rn. 26) wird beispielsweise aus der Vergütungsvereinbarung für Pflegedienste von 1996 zitiert, wonach "ein gleicher Standort [... vorliegt], wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet." Der sogar hinzugezogene Architekt bestätigte dann (Rn. 33), dass zwischen dem Standort des Pflegedienstes und dem "Wohn- und Sozialprojekt" des Pflegebedürftigen "keine bauliche und funktionale Verbindung" bestehen würde.
Die Differenzierung, dass sowohl Postanschrift als auch das Gebäude gleich sein müssen gibt es bei uns nicht - hier wird nur vom "gleichen Ort" gesprochen. Bei der Ausgangsfrage liegt der Praxissitz ja sogar im gleichen Gebäude.
Gruß
Nora
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Gert Winsa schrieb:
Ich denke dein Beitrag war dennoch hilfreich. Die Konstellationen der Gebäude, können sehr Individuell sein und nun haben wir weitere Differenzierungen.
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franziska schrieb:
Mein Betrag sollte hier nicht zu Streit führen.
Ich dachte nur, es könne irgendwem weiterhelfen……
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