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ZUVERLÄSSIGKEIT
Wir möchten Dich begeistern mit
uns innovative Wege zu gehen.
Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
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60min. MLD, Verordnung außerhalb des Regelfall mit Genehmigung für 1 Jahr von der AOK Niedersachsen.
Patient war krank, hatte unter anderem Fieber.Die Therapie musste unterbrochen werden.Nach 22 Kalendertagen konnte der Patient wieder zur Therapie kommen.Nun kam die Absetzung der AOK,ohne Begründung ins Haus geflattert.Telefonische Nachfrage ergab, bei Krankheit darf eine Verordnung nur 19 Kalendertage unterbrochen werden.
Nun meine Frage: könnten die Argumentationen
- bestehende Genehmigung für 1 Jahr
und der Kontraindikation Fieber an einigen Tagen
einer Absetzung entgegenwirken?
Würde mich über eure Erfahrungsberichte freuen :blush:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo liebe Kollegen ich habe eine Frage zum folgenden Sachverhalt
60min. MLD, Verordnung außerhalb des Regelfall mit Genehmigung für 1 Jahr von der AOK Niedersachsen.
Patient war krank, hatte unter anderem Fieber.Die Therapie musste unterbrochen werden.Nach 22 Kalendertagen konnte der Patient wieder zur Therapie kommen.Nun kam die Absetzung der AOK,ohne Begründung ins Haus geflattert.Telefonische Nachfrage ergab, bei Krankheit darf eine Verordnung nur 19 Kalendertage unterbrochen werden.
Nun meine Frage: könnten die Argumentationen
- bestehende Genehmigung für 1 Jahr
und der Kontraindikation Fieber an einigen Tagen
einer Absetzung entgegenwirken?
Würde mich über eure Erfahrungsberichte freuen :blush:
RV der AOK NS (seit 2005): 19 Tage Unterbrechung bei Krankheit
Bestehende Genehmigung heißt nicht, dass die Regelungen, die für jede einzelne Vo gelten, außer Kraft gesetzt werden (leider). Kontraindikation spielt keine Rolle in diesem Zusammenhang. Abbruch + neue Vo wäre richtig gewesen.
Was helfen könnte, wäre die Wochenend- und Feiertagsregelung des BGB, falls hier Ostern eine Rolle spielt. Wenn der 19. Unterbrechungstag auf Karfreitag/Ostersamstag gefallen sein sollte, wäre Weiterbehandlung Osterdienstag (wäre dann ggf. 22. Tag) noch fristgerecht. http://www.physio.de/forum/read.php?f=8&i=147215&t=147212#reply_147215
Anderenfalls ist rechtl. kaum etwas zu machen. Um Kulanz bitten kann man immer - Ausgang immer ungewiss.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke für die schnelle und Hilfreiche Antwort
:blush:
Hatte deswegen vorgestern ein Gespräch mit der AOK, mit dem Resultat daß auch längere Unterbrechungen akzeptiert werden sofern diese begründet ist.
Diese Bestimmungen werden unterschiedlich konsequent durchgeführt, so daß sich im Einzelfall sicherlich das Gespräch mit der Kasse lohnt.
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radames schrieb:
Für BaWü gelten 28 Tage (AOK).
Hatte deswegen vorgestern ein Gespräch mit der AOK, mit dem Resultat daß auch längere Unterbrechungen akzeptiert werden sofern diese begründet ist.
Diese Bestimmungen werden unterschiedlich konsequent durchgeführt, so daß sich im Einzelfall sicherlich das Gespräch mit der Kasse lohnt.
Nicht jedes CC Heilmittel der AOK akzeptiert dies, schon gar nicht die Hauptverwaltung Stuttgart.
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morpheus-06 schrieb:
oh, oh das hast du sicher schriftlich?
Nicht jedes CC Heilmittel der AOK akzeptiert dies, schon gar nicht die Hauptverwaltung Stuttgart.
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SGBV schrieb:
HMR: mehr als 14 Tage Unterbrechung -> Ungültigkeit der Vo
RV der AOK NS (seit 2005): 19 Tage Unterbrechung bei Krankheit
Bestehende Genehmigung heißt nicht, dass die Regelungen, die für jede einzelne Vo gelten, außer Kraft gesetzt werden (leider). Kontraindikation spielt keine Rolle in diesem Zusammenhang. Abbruch + neue Vo wäre richtig gewesen.
Was helfen könnte, wäre die Wochenend- und Feiertagsregelung des BGB, falls hier Ostern eine Rolle spielt. Wenn der 19. Unterbrechungstag auf Karfreitag/Ostersamstag gefallen sein sollte, wäre Weiterbehandlung Osterdienstag (wäre dann ggf. 22. Tag) noch fristgerecht. http://www.physio.de/forum/read.php?f=8&i=147215&t=147212#reply_147215
Anderenfalls ist rechtl. kaum etwas zu machen. Um Kulanz bitten kann man immer - Ausgang immer ungewiss.
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