Unser Team besteht aus
aufgeschlossenen & engagierten
Therapeuten. Wir haben höchste
Ansprüche an unsere Therapie und
unterstützen unsere Therapeuten
bei ihrer Weiterentwicklung. Das
Team besteht aus einer gesunden
Mischung von spezialisierten
Therapeuten.
Ob Manualtherapeut oder
Berufsanfänger: gerne
partizipieren wir von Deinen
umfang"reichen Erfahrungen oder
sind Dir beim Einstieg in das
Berufsleben behilflich. Wir sind
flexibel hinsichtlich der
Wochenstundenanzahl und gestalten
Deine...
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kann mir jemand weiter helfen. Finde es nicht im Rahmenvertrag.
Und zwar liegt der Fall so: Von einer Patientin ist der Arzt im Urlaub und hat eine Vetretung in der Praxis dieser unterschrieb eine Verordnung mit i.V . was zur Absetzung führt.
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Sabine Rabbel schrieb:
Komisch, ich krieg immer nur Absetzungen, wenn "i.A." (bedeutet wohl Praxispersonal) unterschrieben wurde. Bei "i.V.", was speziell während der Sommerferien alle Naselang vorkommt, bisher keine Beanstandungen, alldieweil m.E. Vertretungsärztin/-arzt.
kann mir jemand weiter helfen. Finde es nicht im Rahmenvertrag.
Und zwar liegt der Fall so: Von einer Patientin ist der Arzt im Urlaub und hat eine Vetretung in der Praxis dieser unterschrieb eine Verordnung mit i.V . was zur Absetzung führt.
In Anlage 3a findest Du folgenden Wortlaut:
Eine Verordnung ist nur gültig, wenn sie ärztlich unterschrieben und mit seinem Arztstempel versehen ist.
Da ja eine Unterschrift auf der VO vorhanden ist und nirgendwo steht das i.V. nicht vor der Arztunterschrift stehen darf, würde ich zumindest Widerspruch einlegen.
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SNS37 schrieb:
Physio54 schrieb am 29.01.2023 15:31 Uhr:Hallo,
Die rechtliche Bedeutung vom dem Zusatz „i.V.“ lautet nicht „in Vertretung“, sondern „in Vollmacht“! Diese Abkürzung gibt mit den zwei Buchstaben vor dem Namen an, dass er oder sie Handlungsvollmacht hat.
kann mir jemand weiter helfen. Finde es nicht im Rahmenvertrag.
Und zwar liegt der Fall so: Von einer Patientin ist der Arzt im Urlaub und hat eine Vetretung in der Praxis dieser unterschrieb eine Verordnung mit i.V . was zur Absetzung führt.
In Anlage 3a findest Du folgenden Wortlaut:
Eine Verordnung ist nur gültig, wenn sie ärztlich unterschrieben und mit seinem Arztstempel versehen ist.
Da ja eine Unterschrift auf der VO vorhanden ist und nirgendwo steht das i.V. nicht vor der Arztunterschrift stehen darf, würde ich zumindest Widerspruch einlegen.
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Physio54 schrieb:
Hallo,
kann mir jemand weiter helfen. Finde es nicht im Rahmenvertrag.
Und zwar liegt der Fall so: Von einer Patientin ist der Arzt im Urlaub und hat eine Vetretung in der Praxis dieser unterschrieb eine Verordnung mit i.V . was zur Absetzung führt.
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massu schrieb:
Und wie sollen wir dir helfen?
Sicherheitshalber bei i.A. oder i.V immer mit der Arztpraxis VORHER klären und schon auf der Rückseite vermerken...
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............... Wenn s allerdings sonstiges Praxispersonal war, Pech gehabt.
Liegt nicht in meiner Kontrollpflicht wer da unterschrieben hat. Ich kann nur kontrollieren ob da eine Unterschrift drauf ist, mehr nicht!
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SNS37 schrieb:
ali schrieb am 30.01.2023 09:47 Uhr:
............... Wenn s allerdings sonstiges Praxispersonal war, Pech gehabt.
Liegt nicht in meiner Kontrollpflicht wer da unterschrieben hat. Ich kann nur kontrollieren ob da eine Unterschrift drauf ist, mehr nicht!
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ali schrieb:
kommt auf den Versuch an....
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Wonderwoman schrieb:
Wieso? Heißt i.V nicht "ist Vertragsarzt" und i.A. nicht "ist Arzt"? Aber im Ernst... demnächst müssen wir vorher noch ein Ident-Verfahren für jede Unterschrift durchführen. ICH - aber so bin ich - würde das nach erfolglosem Widerspruch vor dem Sozialgericht klären. Das hilft jedem Heilmittelerbringer...
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ali schrieb:
Widerspruch mit der Begrüdung, dass Unterschrift durch Arzt. Hatten wir schon öfter. Wenn s allerdings sonstiges Praxispersonal war, Pech gehabt.
Sicherheitshalber bei i.A. oder i.V immer mit der Arztpraxis VORHER klären und schon auf der Rückseite vermerken...
"Können sich die Ärzte und Ärztinnen z.B. einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, eines MVZ oder eines Krankenhauses untereinander vertreten, d.h. auch Korrekturen an Verordnungen vornehmen, die ein anderer Arzt, eine andere Ärztin der Gemeinschafts praxis/des MVZ/des Krankenhauses ausgestellt hat?"
Antwort: "Ja"
Damit ist m.E klar, das innerhalb der Praxis ein anderer Arzt natürlich i.V. unterzeichnen darf, dies auch für Korrekturen gilt und somit die Absetzung weiter 40,- € in deine Kasse spült blush
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KGSchuller schrieb:
FAK (Stand 24.11.2022) die ich hier habe steht unter Punkt 42:
"Können sich die Ärzte und Ärztinnen z.B. einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, eines MVZ oder eines Krankenhauses untereinander vertreten, d.h. auch Korrekturen an Verordnungen vornehmen, die ein anderer Arzt, eine andere Ärztin der Gemeinschafts praxis/des MVZ/des Krankenhauses ausgestellt hat?"
Antwort: "Ja"
Damit ist m.E klar, das innerhalb der Praxis ein anderer Arzt natürlich i.V. unterzeichnen darf, dies auch für Korrekturen gilt und somit die Absetzung weiter 40,- € in deine Kasse spült blush
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