Wir suchen Verstärkung für unser
Team!
Die seit Jahren im Kölner Süden
etablierte, inhabergeführte
„Praxis für Physiotherapie Ewa
Schreier“ sucht ab sofort
Teamverstärkung (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit im Kölner Süden,
Unter den Ulmen 5. Unsere
Räumlichkeiten liegen im Stadtteil
Marienburg und sind auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln
hervorragend zu erreichen. Unsere
kleinen und großen Patienten
schätzen unsere Empathie, unser
Fachwissen, unsere
Behandlungserfolge und unser...
Team!
Die seit Jahren im Kölner Süden
etablierte, inhabergeführte
„Praxis für Physiotherapie Ewa
Schreier“ sucht ab sofort
Teamverstärkung (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit im Kölner Süden,
Unter den Ulmen 5. Unsere
Räumlichkeiten liegen im Stadtteil
Marienburg und sind auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln
hervorragend zu erreichen. Unsere
kleinen und großen Patienten
schätzen unsere Empathie, unser
Fachwissen, unsere
Behandlungserfolge und unser...
die liebe Davaso hat mir 2 Rückforderungen von einer in 2018 abgerechneten Verordnung in Rechnung gestellt.
Gibt es da eine Frist bis wann Rückforderungen gestellt werden dürfen?
danke euch !
Gefällt mir
die liebe Davaso hat mir 2 Rückforderungen von einer in 2018 abgerechneten Verordnung in Rechnung gestellt.
Gibt es da eine Frist bis wann Rückforderungen gestellt werden dürfen?
danke euch !
Es hängt ein wenig vom Vertratsgebiet ab, z. B. alter Ersatzkassenvertrag:
Also solltest erst einmal ein Blick in deine, in 2018 und für die betreffenden Kasse, gültigen Vertrag werfen. Ist da nichts geregelt, gilt die Verjährungsfrist nach dem BGB.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
steupel schrieb am 17.11.2022 15:40 Uhr:Hallo,
Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden.
die liebe Davaso hat mir 2 Rückforderungen von einer in 2018 abgerechneten Verordnung in Rechnung gestellt.
Gibt es da eine Frist bis wann Rückforderungen gestellt werden dürfen?
danke euch !
Es hängt ein wenig vom Vertratsgebiet ab, z. B. alter Ersatzkassenvertrag:
Also solltest erst einmal ein Blick in deine, in 2018 und für die betreffenden Kasse, gültigen Vertrag werfen. Ist da nichts geregelt, gilt die Verjährungsfrist nach dem BGB.
wir haben gerade Rückforderungen für 5 Verordnungen von 2018. Patientin war in einer Seniorenwohngemeinschaft und nicht vollstationär. Absetzung wegen HB und nicht HME. Also alles richtig abgerechnet.
Nach Rücksprache mit der DAK ( die mir nicht weiterhelfen wollte ) würden im Moment sehr viele Briefe der Davaso verschickt.
Wenn das so weiter geht, wird es eine Flut von Absetzungen geben.
Einspruch ist natürlich eingelegt.
Ich lese jetzt einfach mal mit, um den ein oder anderen Tipp zu bekommen und zu erfahren, ob noch viele ( laut DAK ) betroffen sind.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
jonauti schrieb:
Hallo zusammen,
wir haben gerade Rückforderungen für 5 Verordnungen von 2018. Patientin war in einer Seniorenwohngemeinschaft und nicht vollstationär. Absetzung wegen HB und nicht HME. Also alles richtig abgerechnet.
Nach Rücksprache mit der DAK ( die mir nicht weiterhelfen wollte ) würden im Moment sehr viele Briefe der Davaso verschickt.
Wenn das so weiter geht, wird es eine Flut von Absetzungen geben.
Einspruch ist natürlich eingelegt.
Ich lese jetzt einfach mal mit, um den ein oder anderen Tipp zu bekommen und zu erfahren, ob noch viele ( laut DAK ) betroffen sind.
In diesem Fall dürfte diese Rechnungskorrektur korrekt sein. Es zählt nicht, ob die Einrichtung "vollstationär" ist, sondern ob es unter die Definition fällt, die in der Vergütungsvereinbarung (Anlage 2 zum Rahmenvertrag) gegeben wird:
(Einsatzpauschale)
Die Position X9934 ist auch beim Besuch nur einer einzelnen Person abzurechnen. Der Begriff „soziale Einrichtung“ in der Beschreibung zu Position X9934 bezeichnet Einrichtungen, die zur Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger Personen oder von Personen mit Behinderung dienen. Dies sind insbesondere Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen für die Kurzzeit- und Tagespflege. Weiter sind dies Wohnformen, die auf die medizinische, soziale und therapeutische Betreuung schwerkranker und/oder älterer und/oder pflegebedürftiger Personen ausgelegt sind, dazu gehören u.a. auch Hospize, Unterkünfte für Ordensschwestern.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
jonauti schrieb am 18.11.2022 11:32 Uhr:[...] Patientin war in einer Seniorenwohngemeinschaft und nicht vollstationär. Absetzung wegen HB und nicht HME. Also alles richtig abgerechnet. [...] Wenn ich dich richtig verstehe hast du für den Hausbesuch die "normale Position" X9933 abgerechnet und die Absetzung besagt, dass du die Positionsnummer X9934 für einen "Heimbesuch" hättest nehmen sollen?
Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft inclusive Wegegeld
In diesem Fall dürfte diese Rechnungskorrektur korrekt sein. Es zählt nicht, ob die Einrichtung "vollstationär" ist, sondern ob es unter die Definition fällt, die in der Vergütungsvereinbarung (Anlage 2 zum Rahmenvertrag) gegeben wird:
(Einsatzpauschale)
Die Position X9934 ist auch beim Besuch nur einer einzelnen Person abzurechnen. Der Begriff „soziale Einrichtung“ in der Beschreibung zu Position X9934 bezeichnet Einrichtungen, die zur Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger Personen oder von Personen mit Behinderung dienen. Dies sind insbesondere Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen für die Kurzzeit- und Tagespflege. Weiter sind dies Wohnformen, die auf die medizinische, soziale und therapeutische Betreuung schwerkranker und/oder älterer und/oder pflegebedürftiger Personen ausgelegt sind, dazu gehören u.a. auch Hospize, Unterkünfte für Ordensschwestern.
Gruß
Nora
Aber hier geht es doch um uralte VOen - gab es nicht damals noch die Regelung, daß Wohngemeinschaften mit vollem HB abgerechnet werden können?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Sabine Rabbel schrieb:
@Nora Weber
Aber hier geht es doch um uralte VOen - gab es nicht damals noch die Regelung, daß Wohngemeinschaften mit vollem HB abgerechnet werden können?
Die Regelung mit den zitierten "Wohnformen" gab es meines Wissens schon immer. In der 2019er RVO-Preisliste wurde es noch kurz so formuliert: "Hausbesuch in einer Einrichtung/Gemeinschaft"
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
@Sabine Rabbel Ich kenne nur, dass es in einigen regionalen Rahmenverträgen die Möglichkeit gab, bei einem einzigen Patienten in einer Einrichtung den "normalen" Hausbesuch abzurechnen.
Die Regelung mit den zitierten "Wohnformen" gab es meines Wissens schon immer. In der 2019er RVO-Preisliste wurde es noch kurz so formuliert: "Hausbesuch in einer Einrichtung/Gemeinschaft"
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Nora Weber Das ist richtig. Der VdK-Tarif 2018 kannte bereits der Unterscheidung HB und HBH.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
jonauti schrieb:
@Nora Weber Vielen Dank thumbsupfür die ausführliche Erklärung!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
michael461 schrieb:
@jonauti DAK ist nen echter scheiss Verein, habe mit keiner KK soviel Ärger wie mit denen
Iqvia übernimmt renommierten Abrechnungsdienstleister Davaso | S7-Update
DAVASO — Service für Krankenkassen
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Dolto schrieb:
Die DAK beauftragt den Abrechnungsdienstleister Davaso ( guck dir mal die Bewertungen an ). Dieser wurde letztes Jahr von Iqvia übernommen. Ein US Unternehmen für Marktforschung. Bei diesen Heuschrecken geht es um maximalen Profit. Bei Iqvia noch um Datensammeln. Tja, das Kartellamt hat grünes Licht gegeben. Nicht schön, denn die Davaso hat mehr als 100 Kunden, darunter verschiedene Krankenkassen.
Iqvia übernimmt renommierten Abrechnungsdienstleister Davaso | S7-Update
DAVASO — Service für Krankenkassen
Aktuell gibt sich allerdings Barmer/DDG große Mühe, das zu toppen ...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Sabine Rabbel schrieb:
@michael461
Aktuell gibt sich allerdings Barmer/DDG große Mühe, das zu toppen ...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Dolto schrieb:
@Sabine Rabbel Auch da sagen die Bewertungen alles. Böse Menschen.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
steupel schrieb:
Hallo,
die liebe Davaso hat mir 2 Rückforderungen von einer in 2018 abgerechneten Verordnung in Rechnung gestellt.
Gibt es da eine Frist bis wann Rückforderungen gestellt werden dürfen?
danke euch !
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des betroffenen Jahres.
Gefällt mir
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des betroffenen Jahres.
Im Übrigen beträgt die alte Verjährungsfrist nicht 4 sondern 3 Jahre.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
mathias3834 schrieb am 17.11.2022 15:52 Uhr:Hallo, leider ja. Und zwar 4 Jahre bei unberechtigten abgerechneten Rezepten wie z. B. Wenn der Patient im stationären Aufenthalt war. Das gilt aber nur für VOn bis 01.07.2021. Mit in Kraft treten des neuen BRV beträgt der Verjährungsfrist nunmehr 9 Monate.
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des betroffenen Jahres.
Im Übrigen beträgt die alte Verjährungsfrist nicht 4 sondern 3 Jahre.
Zitat: "Im Übrigen beträgt die alte Verjährungsfrist nicht 4 sondern 3 Jahre."
Die 4 Jahre von mathias3834 stehen so in § 45 Abs. 1 SGBI. Nach meiner Kenntnis kommen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungsanbieter und den gesetzl. KK grundsätzlich die Regelungen des SGB zur Anwendung soweit nicht in zulässiger Weise (abweichende) vertragliche Regelungen getroffen werden (wie z. B. die aktuelle Verkürzung der Verjährungsfrist auf 9 Monate). Die allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist des BGB kann hier nur über Vertragsrecht zu Anwendung kommen.
Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
GüSta schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Zitat: "Im Übrigen beträgt die alte Verjährungsfrist nicht 4 sondern 3 Jahre."
Die 4 Jahre von mathias3834 stehen so in § 45 Abs. 1 SGBI. Nach meiner Kenntnis kommen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungsanbieter und den gesetzl. KK grundsätzlich die Regelungen des SGB zur Anwendung soweit nicht in zulässiger Weise (abweichende) vertragliche Regelungen getroffen werden (wie z. B. die aktuelle Verkürzung der Verjährungsfrist auf 9 Monate). Die allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist des BGB kann hier nur über Vertragsrecht zu Anwendung kommen.
Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren.
Unsere Verträge wurden auf der Grundlage des § 125 SGB V geschlossen und erfüllen juristisch die Voraussetzungen privatrechtlicher Verträge nach dem BGB (Dienstleistungsvertrag). Insofern darin keine gesonderte Verjährungsfristen vereinbart wurden (im alten EK-Vertrag z. B. 6 Monaten, RVO-WL 12 Monate, jeweils nach Rechnungslegung) gelten somit die gesetzliche Fristen nach dem BGB. So kenne ich das. 🤷♂️
Nun muss ich aber ehrlichkeitshalber sagen, dass in unserem Vertragsgebiet immer Fristen im Vertrag vorhanden waren, sodass ein längere Rückforderungsanspruch (3 oder 4 Jahre) leicht abgeschmettert werden konnte. Daher habe ich @steupel auch empfohlen, erstmal im alten Vertrag nach zu schauen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@GüSta
Unsere Verträge wurden auf der Grundlage des § 125 SGB V geschlossen und erfüllen juristisch die Voraussetzungen privatrechtlicher Verträge nach dem BGB (Dienstleistungsvertrag). Insofern darin keine gesonderte Verjährungsfristen vereinbart wurden (im alten EK-Vertrag z. B. 6 Monaten, RVO-WL 12 Monate, jeweils nach Rechnungslegung) gelten somit die gesetzliche Fristen nach dem BGB. So kenne ich das. 🤷♂️
Nun muss ich aber ehrlichkeitshalber sagen, dass in unserem Vertragsgebiet immer Fristen im Vertrag vorhanden waren, sodass ein längere Rückforderungsanspruch (3 oder 4 Jahre) leicht abgeschmettert werden konnte. Daher habe ich @steupel auch empfohlen, erstmal im alten Vertrag nach zu schauen.
Dort findet man dann im Abs. 1: "Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind."
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
Auch im aktuellen Rahmenvertrag wird die Beanstandungsfrist der Krankenkassen von 9 Monaten unter bestimmten Umständen erweitert. Im § 18 Abs. 10 Satz 3 findet man derzeit nach Festlegung der 9-Monats-Frist ergänzend: "Für unerlaubte Handlungen (z. B. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen) gilt abweichend die Frist nach § 45 SGB I."
Dort findet man dann im Abs. 1: "Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind."
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Nora Weber Wie immer, hast du Recht. 🙇♂️
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mathias3834 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij und die Info ist von Physio Deutschland, die sollten ja wissen was Sache ist. Geht konform mit der Aussage von Nora Weber.... LG
Daher kann m.E. der §45 SGB I nicht angewendet werden.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
KGSchuller schrieb:
@Nora Weber Das SGB I betrifft aber Sozialleistungen, nicht die Kosten der Sozialversicherung (KKasse etc.), die beginnen erst ab SGB IV.
Daher kann m.E. der §45 SGB I nicht angewendet werden.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
@KGSchuller Stimmt. Aber hier ist lediglich eine vertragliche Regelung vereinbart worden, dass eine andernorts definierte Fristregelung übernommen wird: auch wenn unsere Vergütung nicht im SGB I definiert wird, regelt unser Rahmenvertrag, die angegebene Frist analog zu übernehmen.
Gruß
Nora
Daher kann m.E. der §45 SGB I nicht angewendet werden."
Zum Thema Verjährungsfrist des § 45 SGB I mein Versuch einer schlüssigen Begründungs/Überzeugungskette:
„Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses (Sozial)Gesetzbuches“
Die gesetzlichen KK bedienen sich zur Erbringung „ihrer“ Sozialleistungen u. a. unserer Profession und zwar zwar auf der Rechtsgrundlage des SGB V, normiert im Vierten Kapitel (§§69-140h). Für unsere Spezies im Wesentlichen relevant sind die §§ 69, 124-125b SGB V und die daraus folgenden Vereinbarungen. Wir bewegen uns dabei ausschließlich im Bereich des sog. öffentlichen Rechts, bei den Vereinbarungen mit den Kassen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge im Vollzug des SGB, auf die § 45 SGB I und damit auch die gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist erst einmal Anwendung findet. Außer die Vertragsparteien treffen eine andere Regelung. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist dabei nur insoweit zulässig wie sie den „schwächeren“ Vertragspartner nicht benachteiligt (analog der Zivilrechtsprechung zu den Verjährungsfristen des BGB) .Die aktuelle Vereinbarung mit den KK hat die gesetzliche Verjährungsfrist auf 9 Monate verkürzt.Hinweis: der Verfasser dieser Zeilen hat keine juristische Ausbildung, ist aber als ehemalige Verwaltungskraft den Umgang mit Rechtsvorschriften gewohnt.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
GüSta schrieb:
@KGSchuller
KGSchuller schrieb am 29.11.2022 08:34 Uhr:@Nora Weber "Das SGB I betrifft aber Sozialleistungen, nicht die Kosten der Sozialversicherung (KKasse etc.), die beginnen erst ab SGB IV.
Bei den Heilmittelbehandlungen zu Lasten der GKV handelt es sich eindeutig um Sozialleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Siehe dazu im SGB I § 4 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1, § 17 Abs. 1 Ziff. 1, § 21 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. c.Der dritte Abschnitt des SGB I (§§30-67) trägt zudem folgende Überschrift:
Daher kann m.E. der §45 SGB I nicht angewendet werden."
Zum Thema Verjährungsfrist des § 45 SGB I mein Versuch einer schlüssigen Begründungs/Überzeugungskette:
„Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses (Sozial)Gesetzbuches“
Die gesetzlichen KK bedienen sich zur Erbringung „ihrer“ Sozialleistungen u. a. unserer Profession und zwar zwar auf der Rechtsgrundlage des SGB V, normiert im Vierten Kapitel (§§69-140h). Für unsere Spezies im Wesentlichen relevant sind die §§ 69, 124-125b SGB V und die daraus folgenden Vereinbarungen. Wir bewegen uns dabei ausschließlich im Bereich des sog. öffentlichen Rechts, bei den Vereinbarungen mit den Kassen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge im Vollzug des SGB, auf die § 45 SGB I und damit auch die gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist erst einmal Anwendung findet. Außer die Vertragsparteien treffen eine andere Regelung. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist dabei nur insoweit zulässig wie sie den „schwächeren“ Vertragspartner nicht benachteiligt (analog der Zivilrechtsprechung zu den Verjährungsfristen des BGB) .Die aktuelle Vereinbarung mit den KK hat die gesetzliche Verjährungsfrist auf 9 Monate verkürzt.Hinweis: der Verfasser dieser Zeilen hat keine juristische Ausbildung, ist aber als ehemalige Verwaltungskraft den Umgang mit Rechtsvorschriften gewohnt.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
mathias3834 schrieb:
Hallo, leider ja. Und zwar 4 Jahre bei unberechtigten abgerechneten Rezepten wie z. B. Wenn der Patient im stationären Aufenthalt war.
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des betroffenen Jahres.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
ali schrieb:
und die DAK probiert es grad trotzdem....
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
jonauti schrieb:
Hallo Antje, hier geht es gerade auch wieder weiter. Die nächsten Absetzungen ( einer auch schon verstorbenen Patientin ) kamen heute. Da die Patientin lange in dieser Senioren Wohngemeinschaft war, ist wohl ein Ende nicht in Sicht.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
antje625 schrieb:
Bei uns ist es leider auch so,...schreiben von der Davaso bekommen. Für einen Patienten der 2020 verstorben ist kommt jetzt eine Rückforderung von seinen Rezepten seit 2018. Auch wegen HB / HBW
Hatte ebenfalls eine Absetzung gleicher Grund. Irgendeine BKK, ich habe mir nicht mal den Namen gemerkt.
6,52 wegen eines Termines aus 2019
Habe dort angerufen, Begründung war 4 Jahre wegen unrechtmässiger Abrechung.
Wegen 6,52 hole ich nicht mal Luft und bezahle.
Bemerkenswert war aber der Schlusssatz, in dem haben sie mir nämlich mit rechtliche Schritten
gedroht, falls ich weiter rechtswridig abrechnen würde.
Für die Krankenkassen sind wir mittlerweile alle Kriminelle, oder waren es schon immer.
Auch die DDG versucht mit allen Mitteln abszusetzen, ich kann nur empfehlen immer Einspruch
einzulegen.
Aber wie gesagt, für 6,52 ist mir dann doch meine Gesundheit zu schade
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Break schrieb:
Es wird immer härter......
Hatte ebenfalls eine Absetzung gleicher Grund. Irgendeine BKK, ich habe mir nicht mal den Namen gemerkt.
6,52 wegen eines Termines aus 2019
Habe dort angerufen, Begründung war 4 Jahre wegen unrechtmässiger Abrechung.
Wegen 6,52 hole ich nicht mal Luft und bezahle.
Bemerkenswert war aber der Schlusssatz, in dem haben sie mir nämlich mit rechtliche Schritten
gedroht, falls ich weiter rechtswridig abrechnen würde.
Für die Krankenkassen sind wir mittlerweile alle Kriminelle, oder waren es schon immer.
Auch die DDG versucht mit allen Mitteln abszusetzen, ich kann nur empfehlen immer Einspruch
einzulegen.
Aber wie gesagt, für 6,52 ist mir dann doch meine Gesundheit zu schade
ich leide auch unter der DAVASO. Forderungen aus 2018 bis 2020, HB in sozialer Einrichtung.
Da die betroffene Patientin jahrelang zuhause behandelt wurde und sie seinerzeit die einzige in dem Seniorenheim war, haben wir nicht daran gedacht es zu ändern. O.k. das war nicht richtig.
Allerdings ist das mit den Verjährungsfristen schon gruselig... an was soll ich denn noch achten.
Ärgerlich...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
SuKu schrieb:
Guten Abend ihr "Leidensgenossen",
ich leide auch unter der DAVASO. Forderungen aus 2018 bis 2020, HB in sozialer Einrichtung.
Da die betroffene Patientin jahrelang zuhause behandelt wurde und sie seinerzeit die einzige in dem Seniorenheim war, haben wir nicht daran gedacht es zu ändern. O.k. das war nicht richtig.
Allerdings ist das mit den Verjährungsfristen schon gruselig... an was soll ich denn noch achten.
Ärgerlich...
Aber liebe Kollegen, kämpft für euer Geld!
Ich hoffe, dass ich mich im nächsten Jahr wieder mehr auf meine Patienten konzentrieren kann.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
mathias3834 schrieb:
Letztlich ist es immer unsere Zeit, die vermehrt draufgeht. Auf der einen Seite muss man kämpfen für die geleistete Leistung das Geld zu bekommen (Davaso hat im großen Stil dieses und letztes Jahr versucht, paar Hunderttausend Euro wegen fehlender Urbelege, abzuwehren) und dann weitere Zeit um das Geld zu bekommen (ungerechtfertigte Absetzung) um dann nochmal Zeit und Energie in die nicht gezahlten Verzugspauschalen zu legen. Leute es ist ein Kampf und ich persönlich war von allem o. G. Punkten betroffen, jetzt aber durch Rechtsanwalt Benjamin D. Alt in den Verzugspauschalen unterstützt.
Aber liebe Kollegen, kämpft für euer Geld!
Ich hoffe, dass ich mich im nächsten Jahr wieder mehr auf meine Patienten konzentrieren kann.
Mein Profilbild bearbeiten