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alteingesessenes, (26 Jahre)
interdisziplinäres Therapiezentrum
(Physiotherapie, Ergotherapie und
Neurofeedback) in
Bochum-Wattenscheid, ab sofort oder
später ein bis zwei
Physiotherapeutin/Physiotherapeuten
in Voll, oder Teilzeit bei freier
Zeiteinteilung. Berufserfahrung
wäre schön, aber nicht zwingend
notwendig. Eine adäquate
Einarbeitungszeit und ein
angenehmes/familiäres Arbeitsklima
sind bei uns selbstverständlich!
Deutlich überdurchschnittliche
Bezahlung, fle...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Habe jetzt eine Absetzung eines Rezeptes erhalten, weil ich die Frequenzempfehlung von 2 mal pro Woche nicht eingehalten habe, sondern weniger behandelt habe. Hatte bis jetzt bei weniger Behandlung pro Woche nie Probleme, bei mehr habe ich immer auf der Rückseite begründet. Nach Rücksprache mit meinem Verband mußte ich hinnehmen, dass der genau derselben Meinung ist wie die KK. Sollte ein Pat. bei 2mal pro Woche nur einmal können, müsse ich mit dem Arzt Rücksprache halten und die Frequenz ändern, auch wenn er in der ersten Woche 2 mal und in der zweiten aus beruflichen Gründen nur 1 mal kommt und dann wieder 2 mal. Hier finde ich es alles etwas kleinlich. Kann ja niemanden in die Praxis befehlen. Wenn ich jedes mal den Arzt anrufe, wird der sich bestimmt über mich freuen. Es lebe die Bürokratie und die tolle Arbeit der Verbände.
Es gab schon mal ne BKK die das vesucht hatte, meines Wissens wurden alle Rezepte mit Hinweis auf die 14täge Unterbrechungsfrist bezahlt...
Die AOK RH/HH probierts jetzt, wenn "mehr als die Hälfte der Behandlungen nich der angebenen Frequenz" entspricht.
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ali schrieb:
welcher Verband ist denn dieser "lustigen" Meinung ?!
Es gab schon mal ne BKK die das vesucht hatte, meines Wissens wurden alle Rezepte mit Hinweis auf die 14täge Unterbrechungsfrist bezahlt...
Die AOK RH/HH probierts jetzt, wenn "mehr als die Hälfte der Behandlungen nich der angebenen Frequenz" entspricht.
"Sind auf dem Verordnungsvordruck Angaben zur Frequenz der Heilmittelbehandlung gemacht, ist eine Abweichung davon nur zulässig, wenn zuvor zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und der Therapeutin oder dem Therapeuten ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die einvernehmliche Änderung ist von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren."
Wenn eine Unterbrechung von bis zu 13 Tagen nicht mit dem Arzt besprochen werden muss, ein einmaliges Fehlen des Patienten aber doch, ist die Heilmittelrichtlinie in diesem Punkt nicht eindeutig.
Selbst wenn das Gericht sich zu der Deutung durchringt, dass auch bei Behandlungsunterbrechung eine Frequenzänderung mit dem Arzt zu vereinbaren wäre, geht es noch um die Frage der Komplettabsetzung (sofern es die hier gab). Die Verordnung wird es bei 14 Tagen Unterbrechung ungültig. Gab es keine 14 Tage Unterbrechung, bleibt die Vo gültig. In der ersten Woche stimmt die Frequenz, in der 2. Woche auch noch, wenn der eine Termin bis Donnerstag stattgefunden hat, dann wäre Freitag noch für das 2. mal Platz gewesen -> warum sollten diese 3 Termine nicht bezahlt werden? Gültige Vo + ordnungsgemäße Behandlung -> Begründung eines Zahlungsanspruches.
Vielleicht ist es ja auch "nur" ein Dokumentationsfehler :wink: , den könnte man nachträglich korrigieren, indem man nachreicht, dass die Frequenzänderung mit dem Arzt einvernehmlich geklärt wurde. Meist steht im RV: "Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben." Darauf sollte man sich dann berufen. Kopie der Vo mit Doku: Änderung der Frequenz in x-y mal wöchentl. unter Berufung auf den RV einreichen.
Ich lese den Satz so, dass in diesem Fall die Vo vorerst unbezahlt bleiben kann. Die Kassen lesen ihn so, dass sie die Vo zur Korrektur zurückgeben können (nicht: müssen). Ggf. sollte auch diese Auslegung mal gerichtl. geklärt werden.
Absetzungen wegen Frequenzunterschreitungen werden momentan vom Bundesversicherungsamt nicht als rechtswidrig betrachtet, während die KVn die Heilmittelrichtlinie anders auslegen. Die Ärzte wollen nicht mit jedem Fehlen des Patienten wegen der Frequenzänderung belästigt werden. Schnelle Einigung ist nicht in Sicht.
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SGBV schrieb:
Gerichtl. klären lassen, ob es während einer nach § 16 Abs. 3 zulässigen 13-tägigen Unterbrechung, die weder nach Heilmittelrichtlinie noch nach RV begründungspflichtig ist, eine Behandlungsfrequenz geben kann, die nach § 16 Abs. 2 geändert werden muss:
"Sind auf dem Verordnungsvordruck Angaben zur Frequenz der Heilmittelbehandlung gemacht, ist eine Abweichung davon nur zulässig, wenn zuvor zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und der Therapeutin oder dem Therapeuten ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die einvernehmliche Änderung ist von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren."
Wenn eine Unterbrechung von bis zu 13 Tagen nicht mit dem Arzt besprochen werden muss, ein einmaliges Fehlen des Patienten aber doch, ist die Heilmittelrichtlinie in diesem Punkt nicht eindeutig.
Selbst wenn das Gericht sich zu der Deutung durchringt, dass auch bei Behandlungsunterbrechung eine Frequenzänderung mit dem Arzt zu vereinbaren wäre, geht es noch um die Frage der Komplettabsetzung (sofern es die hier gab). Die Verordnung wird es bei 14 Tagen Unterbrechung ungültig. Gab es keine 14 Tage Unterbrechung, bleibt die Vo gültig. In der ersten Woche stimmt die Frequenz, in der 2. Woche auch noch, wenn der eine Termin bis Donnerstag stattgefunden hat, dann wäre Freitag noch für das 2. mal Platz gewesen -> warum sollten diese 3 Termine nicht bezahlt werden? Gültige Vo + ordnungsgemäße Behandlung -> Begründung eines Zahlungsanspruches.
Vielleicht ist es ja auch "nur" ein Dokumentationsfehler :wink: , den könnte man nachträglich korrigieren, indem man nachreicht, dass die Frequenzänderung mit dem Arzt einvernehmlich geklärt wurde. Meist steht im RV: "Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben." Darauf sollte man sich dann berufen. Kopie der Vo mit Doku: Änderung der Frequenz in x-y mal wöchentl. unter Berufung auf den RV einreichen.
Ich lese den Satz so, dass in diesem Fall die Vo vorerst unbezahlt bleiben kann. Die Kassen lesen ihn so, dass sie die Vo zur Korrektur zurückgeben können (nicht: müssen). Ggf. sollte auch diese Auslegung mal gerichtl. geklärt werden.
Absetzungen wegen Frequenzunterschreitungen werden momentan vom Bundesversicherungsamt nicht als rechtswidrig betrachtet, während die KVn die Heilmittelrichtlinie anders auslegen. Die Ärzte wollen nicht mit jedem Fehlen des Patienten wegen der Frequenzänderung belästigt werden. Schnelle Einigung ist nicht in Sicht.
Da würde ich jetzt sofort eine Unterstützung für eine Klage erwarten um da zu klären!!!!
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Andreas216 schrieb:
Ich nehme mal an der VPT...habe die gleiche Aussage bekommen. Habe momentan immer wieder Absetzungen der IKK und BKKn aus genau diesem Grund. Sollen wir jetzt auch noch für die Dienstpläne und Bewerbchen der Patienten verantwortlich sein, wenn sie nicht 2 Mal in der Woche zur Therapie kommen? M.E. ist es doch eine Frequenzempfehlung, oder nicht?
in welchem Bundesland bist du tätig? Ich habe vom VPT BW eine völlig andere Antwort erhalten. Eine Absetzung wegen einer Frequenzunterschreitung darf es nicht geben, da dies in den Rahmenverträgen und den HeilM-RL nicht vereinbart ist. Ich würde in so einem Fall widersprechen und im schlimmsten Fall auch klagen.
Weiter würde ich fragen wie die BKK Herkules die Rezepte prüft. Wenn das über einen Dienstleister passiert, würde ich den Versicherten ermutigen die BKK wegen einer Datenschutzverletzung auf Unterlassung verklagen. Wir dürfen uns nicht alles wehrlos gefallen lassen.
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Frank Sommer schrieb:
Hallo Andreas,
in welchem Bundesland bist du tätig? Ich habe vom VPT BW eine völlig andere Antwort erhalten. Eine Absetzung wegen einer Frequenzunterschreitung darf es nicht geben, da dies in den Rahmenverträgen und den HeilM-RL nicht vereinbart ist. Ich würde in so einem Fall widersprechen und im schlimmsten Fall auch klagen.
Weiter würde ich fragen wie die BKK Herkules die Rezepte prüft. Wenn das über einen Dienstleister passiert, würde ich den Versicherten ermutigen die BKK wegen einer Datenschutzverletzung auf Unterlassung verklagen. Wir dürfen uns nicht alles wehrlos gefallen lassen.
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Andreas216 schrieb:
Bin in Thüringen..hatte die Absetzung mit dem Abrechnungszentrum der BKK...Syntela
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morpheus-06 schrieb:
was ist das für ein Verband? Austreten aber schnell!
Da würde ich jetzt sofort eine Unterstützung für eine Klage erwarten um da zu klären!!!!
Das Statement des BVA dazu ist doch höchst illegal!
Die Therapiefrequenz in den HMR ist eine Empfehlung an den Arzt, die Therapiefrequenz auf der Vo. ist für den Th. bindend, ergänzt durch Regelungen aus den HMR und RV. Behandle ich z.B. auf med. Sicht nur 1x die Woche, wird die Vo. geändert auf 1-2 x pro Woche.
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SGBV schrieb:
Bis dahin könnte man bei jedem Folgetermin nach dem Fehlen eines Patienten die Abt. II des BVA anrufen Kontakt - www.bundesversicherungsamt und sagen, man erreicht den Arzt gerade nicht, um die Frequenzänderung einvernehmlich zu klären. Das BVA möge doch bitte dem Vers. erklären, warum seine verordnete Therapie an diesem Punkt vorbei ist. Dann würden die mal ein Gefühl dafür bekommen, was das in der Praxis bedeutet.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo alle zusammen, bin ein wenig erleichtert, dass ich mit meiner Meinung nicht ganz alleine dastehe. Bin in Niedersachsen und der Verband ist der VPT. Fühle mich im Bürokratendschungel allein gelassen. Weiß gar nicht wo die Beiträge hingehen. Ich kann doch niemanden in die Praxis zwingen. In kurzen Wochen ( Feiertage ) kann man die Frequenz nicht immer garantieren. Warte jetzt gespannt auf die nächsten KK-Schikanen. Allen einen schönen Tag.
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Frank Sommer schrieb:
Wende dich direkt an die VPT Bundesgeschäftsstelle im Hamburg und das VPT Präsidium. Das sind diese Fälle bekannt.
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morpheus-06 schrieb:
sowas sollte per Urteil geklärt werden, da die HMR und RV Unterbrechungen bis 14 Tage zulassen. Für irgendwelche Terminausfälle kann der Therapeut nichts, damit wird mit dem Segen der HMR und RV die Frequenz unterschritten.
Das Statement des BVA dazu ist doch höchst illegal!
Die Therapiefrequenz in den HMR ist eine Empfehlung an den Arzt, die Therapiefrequenz auf der Vo. ist für den Th. bindend, ergänzt durch Regelungen aus den HMR und RV. Behandle ich z.B. auf med. Sicht nur 1x die Woche, wird die Vo. geändert auf 1-2 x pro Woche.
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