Wir sind eine moderne Physiotherapie- und Osteopathiepraxis in Villingen-Schwenningen mit computergestützter Trainingstherapie und suchen Verstärkung ab sofort in Teil- oder Vollzeit.
Hallo Ihr da draußen,
wir haben heute eine Absetzung von einer BGB erhalten . Die gesamte Verordnung wurde abgesetzt mit der Begründung: Die Patientin hätte 3x pro Woche behandelt werden müssen wurde aber nur 2x behandelt wegen der Arbeitszeiten der Patientin. Frage ist dies rechtens?
Kollegiale Grüße aus Worms
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Hallo Ihr da draußen,
wir haben heute eine Absetzung von einer BGB erhalten . Die gesamte Verordnung wurde abgesetzt mit der Begründung: Die Patientin hätte 3x pro Woche behandelt werden müssen wurde aber nur 2x behandelt wegen der Arbeitszeiten der Patientin. Frage ist dies rechtens?
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bettina.vollbracht schrieb:
Hallo Ihr da draußen,
wir haben heute eine Absetzung von einer BGB erhalten . Die gesamte Verordnung wurde abgesetzt mit der Begründung: Die Patientin hätte 3x pro Woche behandelt werden müssen wurde aber nur 2x behandelt wegen der Arbeitszeiten der Patientin. Frage ist dies rechtens?
Kollegiale Grüße aus Worms
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eine sehr piesepamlige Auslegung, hab ich noch nie erlebt. Würde freundlich argumentieren....dass Du ja das beste gegeben hast und die Alternative Abbruch der Behandlung gewesen wäre....welche BG war das, wofür seht B ?
BG RV:
§ 3
Durchführung der Behandlung
(1) Der in § 2 Abs. 1 genannte Personenkreis kann für die Behandlung von Unfallverletzten und Berufserkrankten eine Vergütung von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann beanspruchen, wenn dieser oder der von ihm bevollmächtigte Arzt (Durchgangsarzt, H-Arzt, Handchirurg nach § 37 Abs. 3 des Ärztevertrages oder behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) ihn mit der Behandlung beauftragt hat und die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden ist. Der Auftrag wird vom Arzt schriftlich auf dem für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmten Verordnungsblatt erteilt; es dürfen nur ärztlich verordnete Leistungen ausgeführt werden. Die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, sind einzuhalten. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung.
(2) Mit der Behandlung ist unverzüglich zu beginnen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nur von einem in der Praxis regelmäßig tätigen freien Mitarbeiter erfüllt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2), so darf die Behandlung nur von ihm durchgeführt werden. Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/ Berufserkrankten dorthin verweisen.
(3) Kann die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/ Berufserkrankten liegen, nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, so ist hierüber unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten und ggfs. der Patient anzuhalten, sich beim Arzt vorzustellen.
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eine sehr piesepamlige Auslegung, hab ich noch nie erlebt. Würde freundlich argumentieren....dass Du ja das beste gegeben hast und die Alternative Abbruch der Behandlung gewesen wäre....welche BG war das, wofür seht B ?
BG RV:
§ 3
Durchführung der Behandlung
(1) Der in § 2 Abs. 1 genannte Personenkreis kann für die Behandlung von Unfallverletzten und Berufserkrankten eine Vergütung von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann beanspruchen, wenn dieser oder der von ihm bevollmächtigte Arzt (Durchgangsarzt, H-Arzt, Handchirurg nach § 37 Abs. 3 des Ärztevertrages oder behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) ihn mit der Behandlung beauftragt hat und die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden ist. Der Auftrag wird vom Arzt schriftlich auf dem für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmten Verordnungsblatt erteilt; es dürfen nur ärztlich verordnete Leistungen ausgeführt werden. Die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, sind einzuhalten. [i]Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung.[/i]
(2) Mit der Behandlung ist unverzüglich zu beginnen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nur von einem in der Praxis regelmäßig tätigen freien Mitarbeiter erfüllt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2), so darf die Behandlung nur von ihm durchgeführt werden. Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/ Berufserkrankten dorthin verweisen.
(3) Kann die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/ Berufserkrankten liegen, nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, so ist hierüber unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten und ggfs. der Patient anzuhalten, sich beim Arzt vorzustellen.
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Ja, die werden genauer, da die AU Zeiten sich oft dadurch verlängern.
Zudem wird immer mehr auf die 4 Wochen-Regelung geachtet, nach der sich ein Patient dem Arzt nochmals vorstellen muss, unabhängig wieviele Termine noch ausstehen.
Die BG Ärzte wurden eingehend darauf hingewiesen, dass dies seit 2017 strenger kontrolliert wird.
Alles in allem macht das Sinn, denn wie gesagt geht es um AU-Zeiten, die sehr deutliche Kosten verursachen.
Wenn ein Patient die Vorgabe nicht einhalten kann, wird er bei uns auf den entsprechenden Passus hingewiesen, auch wenn er arbeitet und die Termine abends anfallen, kommt man hier auch nicht um die 4-Wochen-Regelung herum.
Sorry wieder vergessen die Quelle anzugeben: Link Seite 6
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• morpheus-06
Ja, die werden genauer, da die AU Zeiten sich oft dadurch verlängern.
Zudem wird immer mehr auf die 4 Wochen-Regelung geachtet, nach der sich ein Patient dem Arzt nochmals vorstellen muss, unabhängig wieviele Termine noch ausstehen.
Die BG Ärzte wurden eingehend darauf hingewiesen, dass dies seit 2017 strenger kontrolliert wird.
Alles in allem macht das Sinn, denn wie gesagt geht es um AU-Zeiten, die sehr deutliche Kosten verursachen.
Wenn ein Patient die Vorgabe nicht einhalten kann, wird er bei uns auf den entsprechenden Passus hingewiesen, auch wenn er arbeitet und die Termine abends anfallen, kommt man hier auch nicht um die 4-Wochen-Regelung herum.
Sorry wieder vergessen die Quelle anzugeben:
http://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/med_reha/documents/hand.pdf Seite 6
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stefan 302 schrieb:
Ja, die werden genauer, da die AU Zeiten sich oft dadurch verlängern.
Zudem wird immer mehr auf die 4 Wochen-Regelung geachtet, nach der sich ein Patient dem Arzt nochmals vorstellen muss, unabhängig wieviele Termine noch ausstehen.
Die BG Ärzte wurden eingehend darauf hingewiesen, dass dies seit 2017 strenger kontrolliert wird.
Alles in allem macht das Sinn, denn wie gesagt geht es um AU-Zeiten, die sehr deutliche Kosten verursachen.
Wenn ein Patient die Vorgabe nicht einhalten kann, wird er bei uns auf den entsprechenden Passus hingewiesen, auch wenn er arbeitet und die Termine abends anfallen, kommt man hier auch nicht um die 4-Wochen-Regelung herum.
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Also Patientin ist nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben. Der Unfall liegt auch schon etwas länger zurück. Sie hatte einen Autounfall, ein Taxi ist ihr über den Fuß gefahren. Wir werden trotzdem probieren unser Geld zu bekommen, das Therapieziel wurde erreicht und das ist was zählt.
Schönes Wochenende und Danke für die Hilfe
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Also Patientin ist nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben. Der Unfall liegt auch schon etwas länger zurück. Sie hatte einen Autounfall, ein Taxi ist ihr über den Fuß gefahren. Wir werden trotzdem probieren unser Geld zu bekommen, das Therapieziel wurde erreicht und das ist was zählt.
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bettina.vollbracht schrieb:
Also Patientin ist nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben. Der Unfall liegt auch schon etwas länger zurück. Sie hatte einen Autounfall, ein Taxi ist ihr über den Fuß gefahren. Wir werden trotzdem probieren unser Geld zu bekommen, das Therapieziel wurde erreicht und das ist was zählt.
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Ja... bitte BG nennen. Wir nehmen die dann erst gar nicht mehr an.
Ohhhhh... da hat die BG sich dann ja einen Gefallen getan, wenn ihre Leute nicht mehr versorgt werden.
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• ali
• Evemarie Kaiser
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Ja... bitte BG nennen. Wir nehmen die dann erst gar nicht mehr an.
Ohhhhh... da hat die BG sich dann ja einen Gefallen getan, wenn ihre Leute nicht mehr versorgt werden.
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Wonderwoman schrieb:
Ja... bitte BG nennen. Wir nehmen die dann erst gar nicht mehr an.
Ohhhhh... da hat die BG sich dann ja einen Gefallen getan, wenn ihre Leute nicht mehr versorgt werden.
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ali schrieb:
Hmmmm,
eine sehr piesepamlige Auslegung, hab ich noch nie erlebt. Würde freundlich argumentieren....dass Du ja das beste gegeben hast und die Alternative Abbruch der Behandlung gewesen wäre....welche BG war das, wofür seht B ?
BG RV:
§ 3
Durchführung der Behandlung
(1) Der in § 2 Abs. 1 genannte Personenkreis kann für die Behandlung von Unfallverletzten und Berufserkrankten eine Vergütung von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann beanspruchen, wenn dieser oder der von ihm bevollmächtigte Arzt (Durchgangsarzt, H-Arzt, Handchirurg nach § 37 Abs. 3 des Ärztevertrages oder behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) ihn mit der Behandlung beauftragt hat und die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden ist. Der Auftrag wird vom Arzt schriftlich auf dem für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmten Verordnungsblatt erteilt; es dürfen nur ärztlich verordnete Leistungen ausgeführt werden. Die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, sind einzuhalten. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung.
(2) Mit der Behandlung ist unverzüglich zu beginnen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nur von einem in der Praxis regelmäßig tätigen freien Mitarbeiter erfüllt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2), so darf die Behandlung nur von ihm durchgeführt werden. Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/ Berufserkrankten dorthin verweisen.
(3) Kann die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/ Berufserkrankten liegen, nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, so ist hierüber unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten und ggfs. der Patient anzuhalten, sich beim Arzt vorzustellen.
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bettina.vollbracht schrieb:
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§ 3
Durchführung der Behandlung
(1) Der in § 2 Abs. 1 genannte Personenkreis kann für die Behandlung von Unfallverletzten und Berufserkrankten eine Vergütung von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann beanspruchen, wenn dieser oder der von ihm bevollmächtigte Arzt (Durchgangsarzt, H-Arzt, Handchirurg nach § 37 Abs. 3 des Ärztevertrages oder behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) ihn mit der Behandlung beauftragt hat und die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden ist. Der Auftrag wird vom Arzt schriftlich auf dem für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmten Verordnungsblatt erteilt; es dürfen nur ärztlich verordnete Leistungen ausgeführt werden. Die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, sind einzuhalten. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung.
(2) Mit der Behandlung ist unverzüglich zu beginnen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nur von einem in der Praxis regelmäßig tätigen freien Mitarbeiter erfüllt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2), so darf die Behandlung nur von ihm durchgeführt werden. Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/ Berufserkrankten dorthin verweisen.
(3) Kann die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/ Berufserkrankten liegen, nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, so ist hierüber unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten und ggfs. der Patient anzuhalten, sich beim Arzt vorzustellen.
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Die BG Ärzte wurden eingehend darauf hingewiesen, dass dies seit 2017 strenger kontrolliert wird.
Alles in allem macht das Sinn, denn wie gesagt geht es um AU-Zeiten, die sehr deutliche Kosten verursachen.
Wenn ein Patient die Vorgabe nicht einhalten kann, wird er bei uns auf den entsprechenden Passus hingewiesen, auch wenn er arbeitet und die Termine abends anfallen, kommt man hier auch nicht um die 4-Wochen-Regelung herum.
Sorry wieder vergessen die Quelle anzugeben:
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stefan 302 schrieb:
Ja, die werden genauer, da die AU Zeiten sich oft dadurch verlängern.
Zudem wird immer mehr auf die 4 Wochen-Regelung geachtet, nach der sich ein Patient dem Arzt nochmals vorstellen muss, unabhängig wieviele Termine noch ausstehen.
Die BG Ärzte wurden eingehend darauf hingewiesen, dass dies seit 2017 strenger kontrolliert wird.
Alles in allem macht das Sinn, denn wie gesagt geht es um AU-Zeiten, die sehr deutliche Kosten verursachen.
Wenn ein Patient die Vorgabe nicht einhalten kann, wird er bei uns auf den entsprechenden Passus hingewiesen, auch wenn er arbeitet und die Termine abends anfallen, kommt man hier auch nicht um die 4-Wochen-Regelung herum.
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Also Patientin ist nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben. Der Unfall liegt auch schon etwas länger zurück. Sie hatte einen Autounfall, ein Taxi ist ihr über den Fuß gefahren. Wir werden trotzdem probieren unser Geld zu bekommen, das Therapieziel wurde erreicht und das ist was zählt.
Schönes Wochenende und Danke für die Hilfe
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ali schrieb:
Bitte nochmal die BG nennen. Wenn die sich bei der Frequenz soo anstellen dürfen sue sich für Ihre Paties selbst die Theeapeuten suchen....
Ohhhhh... da hat die BG sich dann ja einen Gefallen getan, wenn ihre Leute nicht mehr versorgt werden.
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Ja... bitte BG nennen. Wir nehmen die dann erst gar nicht mehr an.
Ohhhhh... da hat die BG sich dann ja einen Gefallen getan, wenn ihre Leute nicht mehr versorgt werden.
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ali schrieb:
Hmmmm,
eine sehr piesepamlige Auslegung, hab ich noch nie erlebt. Würde freundlich argumentieren....dass Du ja das beste gegeben hast und die Alternative Abbruch der Behandlung gewesen wäre....welche BG war das, wofür seht B ?
BG RV:
§ 3
Durchführung der Behandlung
(1) Der in § 2 Abs. 1 genannte Personenkreis kann für die Behandlung von Unfallverletzten und Berufserkrankten eine Vergütung von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann beanspruchen, wenn dieser oder der von ihm bevollmächtigte Arzt (Durchgangsarzt, H-Arzt, Handchirurg nach § 37 Abs. 3 des Ärztevertrages oder behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) ihn mit der Behandlung beauftragt hat und die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden ist. Der Auftrag wird vom Arzt schriftlich auf dem für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmten Verordnungsblatt erteilt; es dürfen nur ärztlich verordnete Leistungen ausgeführt werden. Die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, sind einzuhalten. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung.
(2) Mit der Behandlung ist unverzüglich zu beginnen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nur von einem in der Praxis regelmäßig tätigen freien Mitarbeiter erfüllt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2), so darf die Behandlung nur von ihm durchgeführt werden. Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/ Berufserkrankten dorthin verweisen.
(3) Kann die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/ Berufserkrankten liegen, nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, so ist hierüber unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten und ggfs. der Patient anzuhalten, sich beim Arzt vorzustellen.
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