Wir sind ein kleines Team und
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
schauen beg...
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
schauen beg...
die erste Absetzung der IKK hat mich erwischt...
Verordnet bei AT3 war "KG-Atemtherapie"...ich bin bisher davon ausgegenagen (und bisher wurde es auch nie beanstandet), daß dies zur Abrechnung der Position 20702 ausreicht. IM HMK stehen KG-AT und KG-Muko nebeneinander.
Also: KG-AT = 20501 (="normale KG") und nur KG-Muko = 20702???
SEhe ich das nun korrekt? Oder jemand anderer Auffassung?
Ich danke für erhellende Kommentare!
Euer Hase
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Hase C schrieb:
Hallo Forumsgemeinde,
die erste Absetzung der IKK hat mich erwischt...
Verordnet bei AT3 war "KG-Atemtherapie"...ich bin bisher davon ausgegenagen (und bisher wurde es auch nie beanstandet), daß dies zur Abrechnung der Position 20702 ausreicht. IM HMK stehen KG-AT und KG-Muko nebeneinander.
Also: KG-AT = 20501 (="normale KG") und nur KG-Muko = 20702???
SEhe ich das nun korrekt? Oder jemand anderer Auffassung?
Ich danke für erhellende Kommentare!
Euer Hase
>>IM HMK stehen KG-AT und KG-Muko nebeneinander<<
da steht noch ein /dazwischen und das heißt oder..aber üblicher Weise ist Pos:20702 für Miko und einigen anderen schweren Atemerkr. z.B. COPD ..sonst ist normale KG, denn in einigen BL (Bayern, Berlin) muß man Zusatzasbildungen nachweisen. AT§. ist also somit nur für Muko und z.B. COPD IV und AT" für das "sonstige"
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Entsprechendes Krankheitsbild ist ebenso vorhanden. Von ärztlicher Seite ist 20702 gwünscht. Es ist nur die Frage der Formulierung...Also nur "x mal KG-Muko" = 20702?
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Hase C schrieb:
Ja, das mit dem "oder" weiß ich...wie bei KG/MT.
Entsprechendes Krankheitsbild ist ebenso vorhanden. Von ärztlicher Seite ist 20702 gwünscht. Es ist nur die Frage der Formulierung...Also nur "x mal KG-Muko" = 20702?
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paracelsus65 schrieb:
hatte diese Problem ebenfalls. Habe erfolgreich Widerspruch eingelegt, schriftlich natürlich. Indikationsschlüssel ist für uns nicht prüfungsrelevat. Dazu gab es hier einmal einen Artikel von Herr Appuhn. Ich kann Dir auch mein Schreiben mailen.
Es geht nur um die genaue Formulierung des Heilmittels. Wann ist es die einstündige Ziffer 20702, wann nur "normale" KG 20501?
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Hase C schrieb:
Sehr gerne, paracelsus...vielen Dank für das Angebot. Aber eigentlich geht es nicht um den IKS. ntsprechendes schwerwiegendes Krankheitsbild (COPD IV) gegeben.
Es geht nur um die genaue Formulierung des Heilmittels. Wann ist es die einstündige Ziffer 20702, wann nur "normale" KG 20501?
KGM ist die 60 min Therapie ( in einigen BL muss man sich vorher entsprechend weiterbilden)
KG Atemtherapie ist gleichzusetzen mit der normalen KG
VlG
Monika
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mosaik schrieb:
HI,
KGM ist die 60 min Therapie ( in einigen BL muss man sich vorher entsprechend weiterbilden)
KG Atemtherapie ist gleichzusetzen mit der normalen KG
VlG
Monika
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Wonderwoman schrieb:
Wo finde ich diesen Artikel denn?
es muß dann KG Muco oder KGM auf der VO stehen und eben als Diagn COPD IV und (10x) dann kann die Pos 20702 "unbeschadet" abgerechnet werden..
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
Hallo Hase C,
es muß dann KG Muco oder KGM auf der VO stehen und eben als Diagn COPD IV und (10x) dann kann die Pos 20702 "unbeschadet" abgerechnet werden..
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Danke ....
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Mathilde67 schrieb:
In welchen BL ist denn eine zusätzliche Fortbildung bindend und wo findet man diese Voraussetzung? In den Rahmenverträgen steht nichts davon, habe zumindest nichts finden können. Welchen Umfang soll diese Fobi haben und welche sind anerkannt?
Danke ....
Artikel wurde verfasst von Herr Appuhn (wenn mich nicht alles täuscht) und war unter News zu lesen:
Stop: Nehmen Sie Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hin.
Rezeptprüfung – Ungerechtes Abwehren
Ein kürzlich erwirkter Gerichtsbescheid am Sozialgericht Köln macht Physiotherapeuten Mut, Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hinzunehmen. Ein Physiotherapeut bekam von einer gesetzlichen Krankenkasse die eingereichte Verordnung in Höhe von 85,90 Euro nicht erstattet. Grund: Der Indikationsschlüssel sei falsch. Trotz nachträglicher Korrektur von „WS1a“ in „WS2f“ weigerte sich die Kasse, die erbrachte Leistung von sechs Fangopackungen und sechs Massagen zu vergüten. Die nachträgliche Korrektur sei unzulässig. Laut Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 4/09 R) habe der Therapeut vor Beginn der Behandlung die Verordnung zu überprüfen. Daraufhin nahm sich der Physiotherapeut einen Anwalt.
Sein Patient kam mit einer Verordnung, auf der „HWS-Syndrom und Schmerzen durch Gelenksfunktionsstörungen“ stand. Die verordneten sechs Fangopackungen und sechs Massagen sollen der Schmerzreduktion dienen, war darauf vermerkt. Für den Therapeuten war der Arbeitsauftrag somit klar. Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß § 6 III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B 1 KR 4/09 R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegensteht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand.
Für den Physiotherapeuten hat es sich gelohnt, sich juristischen Beistand von Rechtsanwalt Ingo Hofmann aus Bonn zu holen. Er bekommt nicht nur die 85,90 Euro verzinst erstattet (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sondern auch alle Anwalts- und Gerichtskosten.
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paracelsus65 schrieb:
kann den Artikel im Original nicht mehr finden, darum eine Kopie
Artikel wurde verfasst von Herr Appuhn (wenn mich nicht alles täuscht) und war unter News zu lesen:
Stop: Nehmen Sie Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hin.
Rezeptprüfung – Ungerechtes Abwehren
Ein kürzlich erwirkter Gerichtsbescheid am Sozialgericht Köln macht Physiotherapeuten Mut, Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hinzunehmen. Ein Physiotherapeut bekam von einer gesetzlichen Krankenkasse die eingereichte Verordnung in Höhe von 85,90 Euro nicht erstattet. Grund: Der Indikationsschlüssel sei falsch. Trotz nachträglicher Korrektur von „WS1a“ in „WS2f“ weigerte sich die Kasse, die erbrachte Leistung von sechs Fangopackungen und sechs Massagen zu vergüten. Die nachträgliche Korrektur sei unzulässig. Laut Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 4/09 R) habe der Therapeut vor Beginn der Behandlung die Verordnung zu überprüfen. Daraufhin nahm sich der Physiotherapeut einen Anwalt.
Sein Patient kam mit einer Verordnung, auf der „HWS-Syndrom und Schmerzen durch Gelenksfunktionsstörungen“ stand. Die verordneten sechs Fangopackungen und sechs Massagen sollen der Schmerzreduktion dienen, war darauf vermerkt. Für den Therapeuten war der Arbeitsauftrag somit klar. Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß § 6 III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B 1 KR 4/09 R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegensteht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand.
Für den Physiotherapeuten hat es sich gelohnt, sich juristischen Beistand von Rechtsanwalt Ingo Hofmann aus Bonn zu holen. Er bekommt nicht nur die 85,90 Euro verzinst erstattet (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sondern auch alle Anwalts- und Gerichtskosten.
...aber eine entsprechende Fortbildung wäre sehr sinnig
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
....nach meiner Info : Berlin und Bayern
...aber eine entsprechende Fortbildung wäre sehr sinnig
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Ja, habe mit der reflektorischen AT begonnen und suche weitere Fobi zum Thema.
Aber wenn der Rahmen unklar ist, fällt es schwer, das Richtige zu finden.
Es kursieren die verschiedensten Infos, auch hinsichtlich der Abrechnung-
muss eine Fobi nachgewiesen werden und wenn ja, welche...., Umfang usw., oder
kann auch ohne Fobi abgerechnet werden...
Danke,
viele Grüße aus Hessen
Mathilde
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Mathilde67 schrieb:
Danke für die Info.
Ja, habe mit der reflektorischen AT begonnen und suche weitere Fobi zum Thema.
Aber wenn der Rahmen unklar ist, fällt es schwer, das Richtige zu finden.
Es kursieren die verschiedensten Infos, auch hinsichtlich der Abrechnung-
muss eine Fobi nachgewiesen werden und wenn ja, welche...., Umfang usw., oder
kann auch ohne Fobi abgerechnet werden...
Danke,
viele Grüße aus Hessen
Mathilde
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JürgenK schrieb:
Hallo Hase C,
>>IM HMK stehen KG-AT und KG-Muko nebeneinander<<
da steht noch ein /dazwischen und das heißt oder..aber üblicher Weise ist Pos:20702 für Miko und einigen anderen schweren Atemerkr. z.B. COPD ..sonst ist normale KG, denn in einigen BL (Bayern, Berlin) muß man Zusatzasbildungen nachweisen. AT§. ist also somit nur für Muko und z.B. COPD IV und AT" für das "sonstige"
MfG
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Hase C schrieb:
Vielen Dank für Eure Hilfe! :stuck_out_tongue:
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