Herzlich willkommen in der Praxis
für PT/MT - Osteo-Fit in
Pinneberg.
Unsere hellen und freundlich
eingerichteten Räumlichkeiten
entsprechen den Anforderungen einer
komplexen Physiotherapie. Wir
arbeiten überwiegend orthopädisch
orientiert; vorrangig von PT über
MLD, MT, OMT bis hin zu Techniken
aus der Osteopathie.
Zur Unterstützung unseres Teams
suchen wir ab sofort SIE in TZ/VZ.
Zu bieten haben wir:
- Ein angemessenes Ambiente,
Arbeitsklima und Gehalt werden
garantiert.
- Bei...
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hat jemand Erfahrung als GmbH und der Abrechnung mit privaten Krankenkassen. Gibt es bei euch Probleme mit der Erstattung?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
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Petra Lange schrieb:
Hallo,
hat jemand Erfahrung als GmbH und der Abrechnung mit privaten Krankenkassen. Gibt es bei euch Probleme mit der Erstattung?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Die RG bekommt bei mir der PP.
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RoFo schrieb:
Ich habe keine Verträge mit PKVen.
Die RG bekommt bei mir der PP.
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Tatsächlich ist aber wirklich so, das ein Privatpatient bei Rechnungslegung durch eine GmbH kein Erstattungsanspruch hat. Da gibt es auch höchstrichterliche Rechtssprechung zu.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Ja, das haben wir selbst erlebt, als eine private KK eine GbR mit eine GmbH verwechselt hatte. Da der Patient selbst Rechtsanwalt war, fand er das sehr lustig und hat entsprechend reklamiert inkl. Unterlassungsklage.
Tatsächlich ist aber wirklich so, das ein Privatpatient bei Rechnungslegung durch eine GmbH kein Erstattungsanspruch hat. Da gibt es auch höchstrichterliche Rechtssprechung zu.
Danke und LG Petra
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Petra Lange schrieb:
Vielen Dank für die Antwort. Kann ich die höchstrichterliche Rechtsprechung irgendwo nachlesen?
Danke und LG Petra
Die Kostenerstattung in der Privaten Krankenversicherung - Tipps für Privatversicherte
Und mit jede Menge Urteile im Text, hier:
Link
Hat mit den AVB der PKV zu tun.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
In Kurzform, hier:
Die Kostenerstattung in der Privaten Krankenversicherung - Tipps für Privatversicherte
Und mit jede Menge Urteile im Text, hier:
Link
Hat mit den AVB der PKV zu tun.
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Petra Lange schrieb:
Klasse, ganz herzlichen Dank!
Soweit ich das aus dem verlinkten Urteil sehen konnte, geht es bei der Einschränkung (in dem konkreten Krankenversicherungsvertrag) aber nur um Ärzte, die in einer GmbH agieren. Dahinter steht auch die Begründung, dass die GmbH wirtschaftliche Interessen verfolge und somit nicht nur die medizinisch notwendige Behandlungen durchführe, sondern wirtschaftlich für sie attraktive. Eine Klausel, die auf niedergelassene Ärzte abstellt, ist für Physios wohl nicht anwendbar, zudem entspräche eine Kassenzulassung einer Physio-Praxis-GmbH ja etwas vergleichbarem wie eine Niederlassung eines Arztes. Außerdem kann die Begründung, es würden medizinisch nicht notwendige Leistungen erbracht und die Wirtschaftlichkeit somit nicht gesichert, im Falle der Physiotherapie ja gar nicht gelten, da wir nur auf ärztliches Rezept hin tätig werden und somit selbst gar nicht über den Umfang (und die Kosten) der medizinischen Versorgung entscheiden.
Außerdem ist im Falle von nicht Physio-geführten Gruppen ja eine Rechtsform als juristische Person wie eine GmbH notwendig, um überhaupt eine Kassenzulassung erhalten zu können. Ein Ausschluss solcher Leistungserbringer durch die PKV wäre somit eine unangemessene Benachteiligung.
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ALTAVIT schrieb:
Danke Lars für die Infos.
Soweit ich das aus dem verlinkten Urteil sehen konnte, geht es bei der Einschränkung (in dem konkreten Krankenversicherungsvertrag) aber nur um Ärzte, die in einer GmbH agieren. Dahinter steht auch die Begründung, dass die GmbH wirtschaftliche Interessen verfolge und somit nicht nur die medizinisch notwendige Behandlungen durchführe, sondern wirtschaftlich für sie attraktive. Eine Klausel, die auf niedergelassene Ärzte abstellt, ist für Physios wohl nicht anwendbar, zudem entspräche eine Kassenzulassung einer Physio-Praxis-GmbH ja etwas vergleichbarem wie eine Niederlassung eines Arztes. Außerdem kann die Begründung, es würden medizinisch nicht notwendige Leistungen erbracht und die Wirtschaftlichkeit somit nicht gesichert, im Falle der Physiotherapie ja gar nicht gelten, da wir nur auf ärztliches Rezept hin tätig werden und somit selbst gar nicht über den Umfang (und die Kosten) der medizinischen Versorgung entscheiden.
Außerdem ist im Falle von nicht Physio-geführten Gruppen ja eine Rechtsform als juristische Person wie eine GmbH notwendig, um überhaupt eine Kassenzulassung erhalten zu können. Ein Ausschluss solcher Leistungserbringer durch die PKV wäre somit eine unangemessene Benachteiligung.
Danke Lars für die Infos.
Soweit ich das aus dem verlinkten Urteil sehen konnte, geht es bei der Einschränkung (in dem konkreten Krankenversicherungsvertrag) aber nur um Ärzte, die in einer GmbH agieren.
Nicht ganz richtig. Die Wahlfreiheit unter niedergelassene Ärzte, so wie in Musterbedingungen der PKV formuliert, ist Konkludent in der laufende Rechtssprechung auf sämtliche Leistungserbringer ausgedehnt worden.
Bitte richtig lesen: dabei geht es um eine 2. juristische Argumentationskette. Hat nichts mit der Rechtsform zu tun.
Wer sagt das? Kann ich den Gemeinsame Rahmenempfehlungen nicht entnehmen und ist definitiv falsch. Es wird lediglich ein leitender Physiotherapeut (oder sonstige Therapeuten für den jeweiligen Bereich) verlangt.
Wenn du das Urteil richtig gelesen hast, ist so eine "Benachteiligung" durchaus legitim. Und das gibt es im deutschen Medizinsystem zuhauf. Du musst zwischen Sozialrecht und Privatrechts unterscheiden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
PhysiOlympia schrieb am 14.9.17 15:08:
Außerdem kann die Begründung, es würden medizinisch nicht notwendige Leistungen erbracht und die Wirtschaftlichkeit somit nicht gesichert, im Falle der Physiotherapie ja gar nicht gelten, da wir nur auf ärztliches Rezept hin tätig werden und somit selbst gar nicht über den Umfang (und die Kosten) der medizinischen Versorgung entscheiden.
Außerdem ist im Falle von nicht Physio-geführten Gruppen ja eine Rechtsform als juristische Person wie eine GmbH notwendig, um überhaupt eine Kassenzulassung erhalten zu können.
Ein Ausschluss solcher Leistungserbringer durch die PKV wäre somit eine unangemessene Benachteiligung.
Danke Lars für die Infos.
Soweit ich das aus dem verlinkten Urteil sehen konnte, geht es bei der Einschränkung (in dem konkreten Krankenversicherungsvertrag) aber nur um Ärzte, die in einer GmbH agieren.
Nicht ganz richtig. Die Wahlfreiheit unter niedergelassene Ärzte, so wie in Musterbedingungen der PKV formuliert, ist Konkludent in der laufende Rechtssprechung auf sämtliche Leistungserbringer ausgedehnt worden.
Bitte richtig lesen: dabei geht es um eine 2. juristische Argumentationskette. Hat nichts mit der Rechtsform zu tun.
Wer sagt das? Kann ich den Gemeinsame Rahmenempfehlungen nicht entnehmen und ist definitiv falsch. Es wird lediglich ein leitender Physiotherapeut (oder sonstige Therapeuten für den jeweiligen Bereich) verlangt.
Wenn du das Urteil richtig gelesen hast, ist so eine "Benachteiligung" durchaus legitim. Und das gibt es im deutschen Medizinsystem zuhauf. Du musst zwischen Sozialrecht und Privatrechts unterscheiden.
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ALTAVIT schrieb:
Genau, die Rechnung erhält immer der Patient. Bei uns hatte nie jemand Erstattungsprobleme aufgrund unserer Rechtsform als GmbH.
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