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hatte gerade eine Absetzung eines Rezeptes das am 11.10.2021 ausgestellt wurde und auch am 11.10.21 begann. Letzter Termin war 22.10.2021. Nun habe ich dieses Rezept leider übersehen und erst am 14.07.2022 abgerechnet. Meine Frage: Bis wann muss ein Rezept eingereicht werden damit es noch bezahlt wird. Gilt nach Ausstellungsdatum 9 Monate oder nach Beginn vom Rezept oder ab letztem Behandlungstag. Ich finde immer nur 9 Monate aber mehr nicht. Kann mir bitte jemand helfen, danke und LG
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miemi schrieb:
Hallo,
hatte gerade eine Absetzung eines Rezeptes das am 11.10.2021 ausgestellt wurde und auch am 11.10.21 begann. Letzter Termin war 22.10.2021. Nun habe ich dieses Rezept leider übersehen und erst am 14.07.2022 abgerechnet. Meine Frage: Bis wann muss ein Rezept eingereicht werden damit es noch bezahlt wird. Gilt nach Ausstellungsdatum 9 Monate oder nach Beginn vom Rezept oder ab letztem Behandlungstag. Ich finde immer nur 9 Monate aber mehr nicht. Kann mir bitte jemand helfen, danke und LG
Ist doch ziemlich deutlich, oder?
In deinem Fall: 31.10.2021 + 9 Kalendermonaten = spätestens vollständiger Rechnungseingang am 31.07.2022
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miemi schrieb:
Danke das muss ich wohl übersehen haben
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@miemi
miemi schrieb am 27.09.2022 11:46 Uhr:Danke das muss ich wohl übersehen haben Siehe mein Edit: wann ist die Rechnung bei der Kasse vollständig eingegangen?
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miemi schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij August tired_face
Nimm es als Lehrgeld um deine Orga zu verbessern. 😘
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@miemi
miemi schrieb am 27.09.2022 11:59 Uhr:@Lars van Ravenzwaaij August tired_face Dumm. 😪😪
Nimm es als Lehrgeld um deine Orga zu verbessern. 😘
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miemi schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij smirk
Ich würde trotzdem mit der Kasse reden und auf Kulanz ansprechen.
Mehr als ein "nein" können sie nicht sagen. Auch habe ich die Erfahrung gemacht, dass man im freundlichen Kontakt, doch noch etwas reißen kann
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Shia schrieb:
@miemi
Ich würde trotzdem mit der Kasse reden und auf Kulanz ansprechen.
Mehr als ein "nein" können sie nicht sagen. Auch habe ich die Erfahrung gemacht, dass man im freundlichen Kontakt, doch noch etwas reißen kann
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Bianca Korte schrieb:
@Shia Die Erfahrung kann ich leider gar nicht bestätigen -da wurde tatsächlich wegen eines Tages nicht bezahlt-freundlich hin oder her -es täte ihnen ja auch leid , aber....
Das tut mir sehr leid, dann Kasse merken und Patienten dieser Kasse nicht mehr annehmen. Mit dem Hinweis, zur Zeit keine Termine frei, ich kann gerne nochmal schauen ob sich was findet, sobald Ihre KK die mir aussstehenden Zahlungen getätigt hat.
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Shia schrieb:
@Bianca Korte
Das tut mir sehr leid, dann Kasse merken und Patienten dieser Kasse nicht mehr annehmen. Mit dem Hinweis, zur Zeit keine Termine frei, ich kann gerne nochmal schauen ob sich was findet, sobald Ihre KK die mir aussstehenden Zahlungen getätigt hat.
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Alex Moro schrieb:
@Shia aber eigentlich blöd, den patienten dafür leiden zu lassen, dass man selbst den _akzeptierten_ vertrag mit der KK nicht eingehalten hat
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Schippi schrieb:
@Shia warum soll man Patienten dieser kk nicht mehr annehmen??man hat den Fehler ja selbst begangen und es gibt nun mal regeln die einzuhalten sind,auch wenn es wehtut!
@Alex Moro
Ein Fehler darf meiner Meinung nach gerne berichtigt werden.
Warum nicht Kulanz, von der Kasse?
Jedes mal, wenn die Kasse bei uns einen Fehler macht, kommt der Satz, Fehler können ja wohl mal passieren, wir sollen da bitte Verständnis haben.
Diesen Spruch habe ich mittlerweile von allen Kassen gehört.
Es tut sich nur etwas unter Druck, die Therapeuten können keinen Druck ausüben, dies geht nur über den Patienten.
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Shia schrieb:
@Schippi
@Alex Moro
Ein Fehler darf meiner Meinung nach gerne berichtigt werden.
Warum nicht Kulanz, von der Kasse?
Jedes mal, wenn die Kasse bei uns einen Fehler macht, kommt der Satz, Fehler können ja wohl mal passieren, wir sollen da bitte Verständnis haben.
Diesen Spruch habe ich mittlerweile von allen Kassen gehört.
Es tut sich nur etwas unter Druck, die Therapeuten können keinen Druck ausüben, dies geht nur über den Patienten.
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Novium schrieb:
Ist deutlich. Aber wer hat solche blöde Bedingen gewollt und akzeptiert. Bürgerliche Recht ist Frist von 3 Jahren. Hoch auf unserer Verbänden!
Als Begründung hat der Gesetzgeber dabei der ...von den Krankenkassen konsequent ausgenutzte Unwucht im Abrechnungsverhältnis... genannt. Und genau dieser Unwucht gab es bei uns auch: nahezu vollständig waren die langjährigen Rückforderungen früher auf Seiten der GKV und nicht auf Seiten der LE. Daher ist der 9monatigen-Frist eine erhebliche Verbesserung. Und jeder Handwerker, Dienstleister hat auf die Fristen zu achten, das somit gleichermaßen für die GKV und die LE. Das gehört einfach zum betriebswirtschaftlichen Handeln dazu.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Novium
Novium schrieb am 05.11.2022 16:25 Uhr:Ist deutlich. Aber wer hat solche blöde Bedingen gewollt und akzeptiert. Bürgerliche Recht ist Frist von 3 Jahren. Hoch auf unserer Verbänden! Etwas kurzfristig gedacht: Du redest von der sog. Regelmäßigen Verjährungsfrist. Daneben gibt es aber eine ganze Reihe von anderen Verjährungsfristen, die von 6 Monate bis 30 Jahren gehen. Gerade im sozialrechtlichen Bereich gibt es eine ganze Menge von - zum Teil aufgrund Rechtssprechung durch das BSG - verkürzten Verjährungsfristen.
Als Begründung hat der Gesetzgeber dabei der ...von den Krankenkassen konsequent ausgenutzte Unwucht im Abrechnungsverhältnis... genannt. Und genau dieser Unwucht gab es bei uns auch: nahezu vollständig waren die langjährigen Rückforderungen früher auf Seiten der GKV und nicht auf Seiten der LE. Daher ist der 9monatigen-Frist eine erhebliche Verbesserung. Und jeder Handwerker, Dienstleister hat auf die Fristen zu achten, das somit gleichermaßen für die GKV und die LE. Das gehört einfach zum betriebswirtschaftlichen Handeln dazu.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Siehe Bundesrahmenvertrag § 18 Ziffer 5
Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V. Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.
Ist doch ziemlich deutlich, oder?
In deinem Fall: 31.10.2021 + 9 Kalendermonaten = spätestens vollständiger Rechnungseingang am 31.07.2022
Und den letzten Teil der Aussage dem Patienten gegenüber weglassen. Sonst macht man sich nur angreifbar.
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Die Pläne sind nun mal voll.
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Shia schrieb:
Warum? Ich teile nur mit, dass ich keine Termine frei habe und ich gerne bereit bin, nochmals nach zu schauen, sobald alle Zahlungen eingegangen sind.
Die Pläne sind nun mal voll.
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Herbert schrieb:
@Shia
Und den letzten Teil der Aussage dem Patienten gegenüber weglassen. Sonst macht man sich nur angreifbar.
"ich kann gerne nochmal schauen ob sich was findet, sobald Ihre KK die mir aussstehenden Zahlungen getätigt hat."
Diesen Teil der Info kriegen meine Patienten nicht.
Damit spielt man mit dem Feuer, mit fehlender Kapazität nicht.
Oder hatte ich was falsch verstanden?
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Herbert schrieb:
Zitat:
"ich kann gerne nochmal schauen ob sich was findet, sobald Ihre KK die mir aussstehenden Zahlungen getätigt hat."
Diesen Teil der Info kriegen meine Patienten nicht.
Damit spielt man mit dem Feuer, mit fehlender Kapazität nicht.
Oder hatte ich was falsch verstanden?
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