Wir suchen einen Physio (m/w/d)
für eine Teilzeitstelle (10-20h)
in unserer modernen und innovativen
Privatpraxis.
- Moderne Physiotherapie, bei der
Deine Therapie im Vordergrund steht
- 30 bis 35€ Stundenlohn
- 30 bis 60 Minuten Therapiezeit
(Dauer wird individuell vom
Therapeuten entschieden)
- Dreistufiges
Qualifizierungskonzept
- Flexible Arbeitszeiten mit
Gleitzeitkonto
- zusätzliche betriebliche
Krankenversicherung
- Unterstützung bei der
betrieblichen Altersvorsorge
Unse...
für eine Teilzeitstelle (10-20h)
in unserer modernen und innovativen
Privatpraxis.
- Moderne Physiotherapie, bei der
Deine Therapie im Vordergrund steht
- 30 bis 35€ Stundenlohn
- 30 bis 60 Minuten Therapiezeit
(Dauer wird individuell vom
Therapeuten entschieden)
- Dreistufiges
Qualifizierungskonzept
- Flexible Arbeitszeiten mit
Gleitzeitkonto
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Krankenversicherung
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betrieblichen Altersvorsorge
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Information für Leistungserbringer im Heilmittelbereich zum aktuellen Stand der Abrechnung der Hygienepauschale:
Wichtig für Sie als Leistungserbringer:
Die Hygienepauschale (X9944) in Höhe von 1,50 € pro Verordnung kann gegenüber den Krankenkassen weiterhin für alle Heilmittelverordnungen geltend gemacht werden, die bis zum 31. März 2022 zur Abrechnung bei den Kostenträgern eingereicht worden sind.
Die Abrechnung der sogenannten Hygienepauschale, die seit Corona von Leistungserbringern an die Kostenträger verrechnet werden kann, ist nicht länger mit dem aktiven Status der "epidemischen Lage" verknüpft. Diese endet zwar nach heutigem Stand auf politischer Ebene mit Ablauf des 24.11.2021, doch gilt die HygPV aufgrund der Abkopplung weiter.
In § 1 der HygPV heißt es:
Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen.
Grüße an alle, damit ich auch mal was sinnvolles poste außer meiner düsteren Zukunftsvorhersagen ;).
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ACW schrieb:
Betreff: ACHTUNG: Abrechnung der Hygienepauschale bis zum 31.03.2022 verlängert!
Information für Leistungserbringer im Heilmittelbereich zum aktuellen Stand der Abrechnung der Hygienepauschale:
Wichtig für Sie als Leistungserbringer:
Die Hygienepauschale (X9944) in Höhe von 1,50 € pro Verordnung kann gegenüber den Krankenkassen weiterhin für alle Heilmittelverordnungen geltend gemacht werden, die bis zum 31. März 2022 zur Abrechnung bei den Kostenträgern eingereicht worden sind.
Die Abrechnung der sogenannten Hygienepauschale, die seit Corona von Leistungserbringern an die Kostenträger verrechnet werden kann, ist nicht länger mit dem aktiven Status der "epidemischen Lage" verknüpft. Diese endet zwar nach heutigem Stand auf politischer Ebene mit Ablauf des 24.11.2021, doch gilt die HygPV aufgrund der Abkopplung weiter.
In § 1 der HygPV heißt es:
Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen.
Grüße an alle, damit ich auch mal was sinnvolles poste außer meiner düsteren Zukunftsvorhersagen ;).
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