Für unsere Abteilung
Physiotherapie am Standort
Freudenstadt suchen wir zum
nächstmöglichen Zeitpunkt
Physiotherapeuten (m/w/d)
unbefristet, in Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung
Ihre Aufgaben:
- Physiotherapeutische
Befunderhebung, Behandlung und
Dokumentation unserer stationären
Patienten in
den Fachbereichen Stroke Unit,
Innere Medizin und Chirurgie
- Durchführung von Einzel- und
Grup...
Physiotherapie am Standort
Freudenstadt suchen wir zum
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wir machen seit ca. 1 Jahr selbst die Abrechnung und ich stolper nun über das Thema Verzugspauschale gegenüber DL bzw. Kasse.
Die bisherigen Beiträge hierzu verwirren mich, daher die Frage:
braucht es erst eine Mahnung mit Verzugszinsen und dann erst die Pauschale fordern? Oder direkt mit der ersten Mahnung beides?
Danke für eure Hilfe
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Bei der GUV ist nach den "3 Wochen" gemäß vertraglicher Vereinbarung zusätzlich noch einmal zu mahnen mit mindestens 14-tägiger Mahnfrist ehe bei säumiger Zahlung - das wären dann unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten mindestens 6 Wochen - die Verzugspauschale + Portokosten geltend gemacht werden können. Die Zahlung von Verzugszinsen lehnt die GUV ab mit der Begründung: "vertraglich nicht vereinbart".
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GüSta schrieb:
bei der GKV kannst Du bei Fälligkeit der Forderung (nach Ablauf der 3-Wochenfrist zwischen Zugang der vollständigen Abrechnungsunterlagen - Postlaufzeiten beachten - und Anweisung/Zahlbarmachung durch die Kasse bzw. deren Dienstleister) ohne weitere Mahnung die Verzugspauschale + die Verzugszinsen geltend machen.
Bei der GUV ist nach den "3 Wochen" gemäß vertraglicher Vereinbarung zusätzlich noch einmal zu mahnen mit mindestens 14-tägiger Mahnfrist ehe bei säumiger Zahlung - das wären dann unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten mindestens 6 Wochen - die Verzugspauschale + Portokosten geltend gemacht werden können. Die Zahlung von Verzugszinsen lehnt die GUV ab mit der Begründung: "vertraglich nicht vereinbart".
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Papa Alpaka schrieb:
@GüSta ...womit wir wieder beim möglichen Rechtsweg der Betroffenen sind: wenn keine vertragliche Vereinbarung besteht gelten grundsätzlich erstmal die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, welche regelmäßig Vermögensschäden bei Zahlungsverzug entschädigungspflichtig sehen.
der "mögliche Rechtsweg" bezüglich der Geltendmachung eines Verzugsschadens (als Nebenforderung) dürfte hier doch klar sein. Er folgt dem Rechtsweg der Hauptforderung; damit dem über eine allgemeine Leistungsklage beim Sozialgericht; betrifft sowohl GKV als auch GUV. Zumindest sieht es das Bundessozialgericht so.
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GüSta schrieb:
@Papa Alpaka
der "mögliche Rechtsweg" bezüglich der Geltendmachung eines Verzugsschadens (als Nebenforderung) dürfte hier doch klar sein. Er folgt dem Rechtsweg der Hauptforderung; damit dem über eine allgemeine Leistungsklage beim Sozialgericht; betrifft sowohl GKV als auch GUV. Zumindest sieht es das Bundessozialgericht so.
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Problem beschreiben
hella132 schrieb:
Hallo Ihr Profis,
wir machen seit ca. 1 Jahr selbst die Abrechnung und ich stolper nun über das Thema Verzugspauschale gegenüber DL bzw. Kasse.
Die bisherigen Beiträge hierzu verwirren mich, daher die Frage:
braucht es erst eine Mahnung mit Verzugszinsen und dann erst die Pauschale fordern? Oder direkt mit der ersten Mahnung beides?
Danke für eure Hilfe
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