Wir suchen empathische, fröhliche
und engagierte Kollegin bzw.
Kollege
Unsere heilenden Hände sind unser
Kapital.
Wir sind ein kleines, herzliches
Team in Berlin Steglitz und suchen
genauso eine tolle Kollegin bzw.
Kollege
Wir identifizieren uns mit unsem
Beruf und arbeiten gern am
Patienten und stehen für Fairness,
Spaß, Gleichberechtiung und guten
Miteinander.
Jeder ist bei uns willkommen egal
, welchem Alter.
Verlässlichkeit geben wir und ist
uns wichtig und wünschen wir uns
von...
und engagierte Kollegin bzw.
Kollege
Unsere heilenden Hände sind unser
Kapital.
Wir sind ein kleines, herzliches
Team in Berlin Steglitz und suchen
genauso eine tolle Kollegin bzw.
Kollege
Wir identifizieren uns mit unsem
Beruf und arbeiten gern am
Patienten und stehen für Fairness,
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Jeder ist bei uns willkommen egal
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Da ich nun aber wieder eine ewige Diskussion mit Patienten hatte, wollte ich nochmal wissen, ob Reha genauso wie ein Krankenhausbesuch zu werten ist, der länger als 14 Tage ist oder ob eine Reha, ein genereller Abbruchsgrund ist bzw. als ganz normale begründbare Pause gewertet werden darf. Ich hab eigentlich auch keine Lust auf sinnloses Widerspruchsschreiben mit Syntela, wenn die das gleich mal wieder als Grund nehmen Leistungen abzusetzen.
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physiox100 schrieb:
Ich wollt mich hier nochmal rückversichern, was denn die offiziellen Regeln sind, wenn der Patient eine Reha zwischendrin besucht. Bisher sind wir immer so gefahren, dass wir Rezepte abgebrochen haben.
Da ich nun aber wieder eine ewige Diskussion mit Patienten hatte, wollte ich nochmal wissen, ob Reha genauso wie ein Krankenhausbesuch zu werten ist, der länger als 14 Tage ist oder ob eine Reha, ein genereller Abbruchsgrund ist bzw. als ganz normale begründbare Pause gewertet werden darf. Ich hab eigentlich auch keine Lust auf sinnloses Widerspruchsschreiben mit Syntela, wenn die das gleich mal wieder als Grund nehmen Leistungen abzusetzen.
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die neue schrieb:
eine Reha ist ein genereller Abbruchsgrund, da anschließend ein Arzt feststellen muß, ob Krankengymnastik noch weiterhin verschrieben werden muß.
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