Wir sind ein kleines Team und
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
schauen beg...
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
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sind darunter. Auch Sportverletzte
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Darf jede Klinik einem Kassenpatienten
eine Verordnung ausstellen oder gibt es da Einschränkungen ?
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Problem beschreiben
donatus 55 schrieb:
Frage.
Darf jede Klinik einem Kassenpatienten
eine Verordnung ausstellen oder gibt es da Einschränkungen ?
Das Entlassmanagement gilt noch nicht.
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REHA am Kreuz schrieb:
Doch, ist gerade im Moment in Kraft getreten: Link und gilt seit heute.
Edit sagt noch:
Jetzt müssen noch die praktischen Grundlagen geschaffen und der Verordnungsvordruck geändert werden, das kann dauern. Bis das dann auch der letzte Krankenhausarzt kapiert hat dauert es noch einmal. Wetten die Entlasstezepte werden jede Menge Fehler haben. :smile:
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morpheus-06 schrieb:
Danke! Wurde der Quatsch ohne Veränderungen veröffentlicht :thumbsup:
Edit sagt noch:
Jetzt müssen noch die praktischen Grundlagen geschaffen und der Verordnungsvordruck geändert werden, das kann dauern. Bis das dann auch der letzte Krankenhausarzt kapiert hat dauert es noch einmal. Wetten die Entlasstezepte werden jede Menge Fehler haben. :smile:
z.B. die Anpassung der Heilmittel-Richtlinie um die es geht.
Link
gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
Der komplette Inhalt zum Entlassmanagement ist noch nicht in Kraft getreten.
z.B. die Anpassung der Heilmittel-Richtlinie um die es geht.
Link
gruß Dún
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morpheus-06 schrieb:
Auch danke, hab das gerade am iPhone überflogen, da steht nur was von Arzneimittel.
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REHA am Kreuz schrieb:
Entlassmanagement: Arzneimittel-RL gestern, AU-RL heute Link. HM ??? - kann ja nicht mehr lange dauern???
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morpheus-06 schrieb:
Nur die Ambulanzen wenn sie Vetragspartner sind. Arzt- und Betriebsstättennummer muss drauf sein. HMR und HMK müssen beachtet werden.
Das Entlassmanagement gilt noch nicht.
L.G. Anja
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morpheus-06 schrieb:
Tritt demnächst in Kraft, alles zum nachlesen in den HMR.
Die Heilmittel-Richtlinie wurde um § 16a Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements ergänzt. Die Änderung der Heilmittel-Richtlinie im Rahmen des Entlassmanagements tritt am 01.07.2017 in Kraft.
Neu ist, dass die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements eine Heilmittelverordnung zur Erstversorgung ausstellen kann. Diese Verordnungen, die im Grundsatz nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs zu erstellen sind, haben folgende Besonderheiten:
a) Die Verordnung ist nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs vorzunehmen, jedoch nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung.
b) Gemäß dem Rahmenvertrag nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V vom 17.10.2016 sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ zu kennzeichnen (s.u.). Zudem muss das Entlassdatum angegeben sein. Dieses ist auf der Verordnung im Feld „Datum“ eingetragen. Des Weiteren sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements zusätzlich durch das einstellige Zeichen „4“ im Feld „Status“ gekennzeichnet.
c) Die Behandlung muss spätestens sieben Kalendertage nach der Entlassung aufgenommen werden.
d) Die Behandlung muss spätestens zwölf Tage nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die nicht innerhalb von zwölf Kalendertagen in Anspruch genommenen Behandlungen entfallen.
e) Andere Verordnungen und Regelfälle bleiben von der Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements unberücksichtigt.
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physiobogen schrieb:
Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements
Die Heilmittel-Richtlinie wurde um § 16a Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements ergänzt. Die Änderung der Heilmittel-Richtlinie im Rahmen des Entlassmanagements tritt am 01.07.2017 in Kraft.
Neu ist, dass die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements eine Heilmittelverordnung zur Erstversorgung ausstellen kann. Diese Verordnungen, die im Grundsatz nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs zu erstellen sind, haben folgende Besonderheiten:
a) Die Verordnung ist nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs vorzunehmen, jedoch nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung.
b) Gemäß dem Rahmenvertrag nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V vom 17.10.2016 sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ zu kennzeichnen (s.u.). Zudem muss das Entlassdatum angegeben sein. Dieses ist auf der Verordnung im Feld „Datum“ eingetragen. Des Weiteren sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements zusätzlich durch das einstellige Zeichen „4“ im Feld „Status“ gekennzeichnet.
c) Die Behandlung muss spätestens sieben Kalendertage nach der Entlassung aufgenommen werden.
d) Die Behandlung muss spätestens zwölf Tage nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die nicht innerhalb von zwölf Kalendertagen in Anspruch genommenen Behandlungen entfallen.
e) Andere Verordnungen und Regelfälle bleiben von der Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements unberücksichtigt.
im letzten Beitrag wird geschrieben, dass die Behandlung innerhlab von 12 Tagen nach Entlassung abgeschlossen sein muss. Ist das korrekt so?Bei Behandlungsbeginn am Entlassungstag muss laut System Theorg die Behandlung nach 7 Kalendertagen abgeschlossen sein.
konkreter Fall: Rezept Entlassmanagement vom 13.10.17 mit 6xKG Frequenz 2. Behandlungsbeginn am 13.10. Bis wann müssen alle Behandlungen abgearbeitet sein damit diese abrechnungsfähig sind? Ungeachtet natürlich der Frequenz weil das passt ja dann hinten und vorne nicht.
VG
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Tobias Hammerl schrieb:
Hallo,
im letzten Beitrag wird geschrieben, dass die Behandlung innerhlab von 12 Tagen nach Entlassung abgeschlossen sein muss. Ist das korrekt so?Bei Behandlungsbeginn am Entlassungstag muss laut System Theorg die Behandlung nach 7 Kalendertagen abgeschlossen sein.
konkreter Fall: Rezept Entlassmanagement vom 13.10.17 mit 6xKG Frequenz 2. Behandlungsbeginn am 13.10. Bis wann müssen alle Behandlungen abgearbeitet sein damit diese abrechnungsfähig sind? Ungeachtet natürlich der Frequenz weil das passt ja dann hinten und vorne nicht.
VG
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morpheus-06 schrieb:
Entlassdatum = Vo. Datum 13.10.2017 + 12 Kalendertage
Entlassdatum = Vo. Datum 13.10.2017 + 12 Kalendertage
Edit sagt noch die Vo. muss innerhalb von 7 Kalendertagen begonnen werden.
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morpheus-06 schrieb:
morpheus-06 schrieb am 1.11.17 11:30:
Entlassdatum = Vo. Datum 13.10.2017 + 12 Kalendertage
Edit sagt noch die Vo. muss innerhalb von 7 Kalendertagen begonnen werden.
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morpheus-06 schrieb:
doppelt
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therapeutin schrieb:
da brauch man gar nicht erst anfangen damit :smile:
Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass der Verordnungszeitraum von sieben Tagen nicht überschritten wird.
Die Heilmittelbehandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entlassung aufgenommen werden und innerhalb von zwölf Kalendertagen abgeschlossen sein; nicht in Anspruch genommene Behandlungseinheiten verfallen nach zwölf Tagen.
Zuvor getätigte vertragsärztliche Verordnungen muss der Krankenhausarzt nicht berücksichtigen. Eben so muss auch der weiterbehandelnde Vertragsarzt Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nicht berücksichtigen.
Zitiert aus:
Link
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
Das Krankenhaus (der Krankenhausarzt) kann im Rahmen des Entlassmanagements wie ein Vertragsarzt Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen.
Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass der Verordnungszeitraum von sieben Tagen nicht überschritten wird.
Die Heilmittelbehandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entlassung aufgenommen werden und innerhalb von zwölf Kalendertagen abgeschlossen sein; nicht in Anspruch genommene Behandlungseinheiten verfallen nach zwölf Tagen.
Zuvor getätigte vertragsärztliche Verordnungen muss der Krankenhausarzt nicht berücksichtigen. Eben so muss auch der weiterbehandelnde Vertragsarzt Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nicht berücksichtigen.
Zitiert aus:
Link
Gruß Dún
da brauch man gar nicht erst anfangen damit :smile:
Eben.
Hochtrabend von Entlassmanagement faseln, und dann sowas Unpraktikables einrichten....
Ist aber Absicht, dass solche Verordnungen unbrauchbar sind.
Sonst würde man dem Patienten ein stinknormales KG-Rezept bei der Entlassung in die Hand drücken.
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hermi schrieb:
therapeutin schrieb am 2.11.17 10:19:
da brauch man gar nicht erst anfangen damit :smile:
Eben.
Hochtrabend von Entlassmanagement faseln, und dann sowas Unpraktikables einrichten....
Ist aber Absicht, dass solche Verordnungen unbrauchbar sind.
Sonst würde man dem Patienten ein stinknormales KG-Rezept bei der Entlassung in die Hand drücken.
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anja gebhardt206 schrieb:
kennt jemand Neuigkeiten zu diesem Thema, es soll ja dieses Jahr auch noch für Heilmittel in Kraft treten.
L.G. Anja
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