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deinen Beitrag Gesundheit zu
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Als eine der größten
Physiotherapiepraxen in der Region
Cochem bieten wir dir auf rund 500
qm eine vielfältige Palette an
Therapiemöglichkeiten sowie
verschiedene Aufgaben und
Verantwortungsbereiche. Sowohl
kleinere als auch größere. Und
das alles in einem tollen Team. Du
hast die Wahl, wir stärken dein
Potential!
Dein Team:
Bei uns arbeitest Du mit Menschen,
die Deine Interessen teilen. Das
sind Irene, Silvia, ...
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Nun hat syntela mal wieder die Rezeptgebühr fälschlicherweise abgezogen. das Schreiben von syntela ist vom 28.06.16 also bevor es gesetzlich festgeschrieben wurde.
Den Abzug hatten wir allerdings erst im Juli.
Die Nachforderung hat den Schadensersatz nicht bezahlt, würdet ihr dagegen angehen, oder wegen No Chance darauf verzichten das Geld einzutreiben. Bin mir unschlüssig
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Birgit88 schrieb:
Es geht um die 40 € Schadensersatz bei Fehlern seitens der Abrechnung von den Abrechenzentren.
Nun hat syntela mal wieder die Rezeptgebühr fälschlicherweise abgezogen. das Schreiben von syntela ist vom 28.06.16 also bevor es gesetzlich festgeschrieben wurde.
Den Abzug hatten wir allerdings erst im Juli.
Die Nachforderung hat den Schadensersatz nicht bezahlt, würdet ihr dagegen angehen, oder wegen No Chance darauf verzichten das Geld einzutreiben. Bin mir unschlüssig
§ 34 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
Die Leistung wurde vor dem 30.6.2016 erbracht. Ok, ist aber auch egal.
Schriftlich mitgeteilt wurde die Verweigerung der Gegenleistung mit Brief vom 28.6., relevant ist allerdings der Datum des Posteingangs. Die Post zielt auf Brieflaufzeiten von einem Werktag, aus früheren Zeiten gewährt der Gesetzgeber der Post eine Bearbeitungszeit von 3 Werktagen, nach denen ein Brief als zugestellt angenommen werden kann.
Die Gegenleistung erfolgte im Juli 2016, allerdings nicht vollständig. Also wäre gem. EGBGB Art. 229 §34 der BGB §288 anwendbar.
Pro Forma: Ich bin nicht zur Rechtsberatung befugt, also ist das hier eine ganz persönliche Meinung. Außer der ersten Zeile, die ist allgemeingültig :)
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Ich würd' noch ein bisschen Druck aufbauen, die Falschen trifft's sicher nicht.
Pro Forma: Ich bin nicht zur Rechtsberatung befugt, also ist das hier eine ganz persönliche Meinung. Außer der ersten Zeile, die ist allgemeingültig :)
Danke, sehe ich ganz genauso, wollte dies nur von irgendjemanden bestätigt haben
Na dann los :stuck_out_tongue:
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Birgit88 schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 6.10.16 00:29:
Ich würd' noch ein bisschen Druck aufbauen, die Falschen trifft's sicher nicht.
Pro Forma: Ich bin nicht zur Rechtsberatung befugt, also ist das hier eine ganz persönliche Meinung. Außer der ersten Zeile, die ist allgemeingültig :)
Danke, sehe ich ganz genauso, wollte dies nur von irgendjemanden bestätigt haben
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ergo2004 schrieb:
Ist dieser Passus auch anzuwenden wenn die KK zu Unrecht kürzt?
Ist dieser Passus auch anzuwenden wenn die KK zu Unrecht kürzt?
JAaaaaaaaaaaaa 40€ plus Verzugszinsen
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Tempelritter schrieb:
ergo2004 schrieb am 6.10.16 18:14:
Ist dieser Passus auch anzuwenden wenn die KK zu Unrecht kürzt?
JAaaaaaaaaaaaa 40€ plus Verzugszinsen
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Papa Alpaka schrieb:
Ich würd' noch ein bisschen Druck aufbauen, die Falschen trifft's sicher nicht.
Einführungsgesetz BGB Art. 229 - Weitere Überleitungsvorschriften
§ 34 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
Die Leistung wurde vor dem 30.6.2016 erbracht. Ok, ist aber auch egal.
Schriftlich mitgeteilt wurde die Verweigerung der Gegenleistung mit Brief vom 28.6., relevant ist allerdings der Datum des Posteingangs. Die Post zielt auf Brieflaufzeiten von einem Werktag, aus früheren Zeiten gewährt der Gesetzgeber der Post eine Bearbeitungszeit von 3 Werktagen, nach denen ein Brief als zugestellt angenommen werden kann.
Die Gegenleistung erfolgte im Juli 2016, allerdings nicht vollständig. Also wäre gem. EGBGB Art. 229 §34 der BGB §288 anwendbar.
Pro Forma: Ich bin nicht zur Rechtsberatung befugt, also ist das hier eine ganz persönliche Meinung. Außer der ersten Zeile, die ist allgemeingültig :)
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Papa Alpaka schrieb:
Nein, jetzt ist das letzte Schlupfloch geschlossen mit dem einige GKVen sich (formal korrekt) vor der Leistungsvergütung gedrückt haben. Was es jetzt noch gibt sin ein paar Altfälle die ziemlich bald abgehandelt sein werden; alle anderen Verzüge der GKVen werden dort endlich spürbar :)
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latinkabell1.0 schrieb:
Sorry falls ich aufm Schlauch stehe. Was wird jetzt von mir berechnet wenn die GKV zu Unrecht kürzt?
Das kannst du zu Fuß rechnen oder du bemühst den Zinsrechner für Verzugszinsen deines geringsten Misstrauens (frag Google mal danach!)
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Papa Alpaka schrieb:
€40 zzgl. taggenaue Zinsen, 9% über dem Basiszinssatz (-0,88%), also 8,12%.
Das kannst du zu Fuß rechnen oder du bemühst den Zinsrechner für Verzugszinsen deines geringsten Misstrauens (frag Google mal danach!)
Gekürzt wurde erst jetzt in der Abrechnung für September obwohl im AUGUST ABGERECHNET!
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ergo2004 schrieb:
Tut mir leid das verstehe ich nicht! Die Kürzungen sind für eine VO vom 2.6.16 und 4.7.16 kann /soll ich beide in Rechnung stellen oder nur die vom 4.7.16?
Gekürzt wurde erst jetzt in der Abrechnung für September obwohl im AUGUST ABGERECHNET!
Damit, das die VO ausgestellt wurde entsteht für dich noch kein Vergütungsanspruch. Mit der Leistungserbringung entsteht ein anzunehmender Vergütungsanspruch. Mit der Rechnungstellung erklärst du deinen tatsächlichen Vergütungsanspruch gegenüber der betroffenen GKV. Erst mit der Rechnungstellung schuldet dir die GKV ein Entgelt, erst damit entsteht eine Forderung die gem. BGB §286 verzugsfähig ist. Solange du keine Rechnung stellst kann die GKV nicht in Verzug geraten da die Schuld und damit Zahlungsverpflichtung noch gar nicht angezeigt ist. Es gibt keine Verpflichtung der GKVen, dir automatisch Geld zu überweisen bloß weil du deine Rechnung ein paar Tage später als üblich stellst...
Jetzt gibt es zwei Dinge die wichtig sind:
(1) Hat die GKV zu Recht gekürzt? Wenn die Kürzung rechtmäßig, d.h. Heilmittelrichtlinien- und Rahmenvertragskonform ist tust du jetzt genau nichts. Außer, vielleicht, dich ärgern das das passieren konnte.
(2) Hat die GKV zu Unrecht gekürzt stellt das eine endgültige Leistungsverweigerung gem. BGB §286(2).3 dar und die GKV befindet sich damit im Verzug. Für die Zinsen ist es noch wichtig wann genau die Forderung fällig war oder ob die Kürzung gegen eine spätere Forderung deinerseits aufgerechnet wurde, das bewegt sich allerdings im Centbereich. Wichtig sind erstmal die €40 die dir gem. BGB §288(5) zustehen.
(3) Die Rechnung geht direkt an die GKV, sollte die sich winden und auf Syntela als Vertragspartner zeigen bleibt die Forderung gegen die GKV bestehen; jeder Unternehmer (und in diesem Sinne ist die GKV ein Unternehmen, persönlich repräsentiert durch die Vorstände bzw. Geschäftsführer) haftet für Fehler seiner Auftragnehmer wie für die seiner Angestellten wie für die eigenen. Syntela hat's vergeigt? Kein Problem, beauftragt wurden sie von der DAK; die DAK zahlt trotzdem und wird sich danach an Syntela schadlos halten. Egal, die kannst du beide in einen Sack stecken und ordentlich druffkloppen. Trifft den Richtigen.
(4) Wenn ich dich richtig verstehe wurde deine Forderung vom August beglichen. Grundsätzlich werden Geldeingänge auf die älteste bestehende Forderung angerechnet, eine Kürzung in der Forderung vom September auf die beglichene Forderung vom August umzurechnen kann machen wer lustig ist, mir ist die Zeit dafür zu schade (für sowas würde ich nichtmal 'nen Dienstleister bestellen, zumindest nicht bei den Summen mit denen hier regelmäßig hantiert wird).
Die GKV weigert sich, deine Forderung vom September zu begleichen. Der Verzug bezieht sich also auf diese Septemberforderung.
(5) Der Verzugsschaden betrifft die komplette Abrechnung, nicht jede einzelne VO. In der Rechnung steht unten rechts "bitte überweisen Sie €10.000", wenn die GKV daraus eigenmächtig €9.840 macht entsteht einmalig der Anspruch auf €40 zzgl. Zinsen gem. BGB §288(5); nicht für jede einzelne Teilforderung von €86,92 die sich zu €10.000 summieren.
(6) Die Zinsen musst du selbst berechnen (lassen); eine proaktive Zinszahlung widerspricht dem gesetzlichen Auftrag der GKVen.
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Papa Alpaka schrieb:
Beide!
Damit, das die VO ausgestellt wurde entsteht für dich noch kein Vergütungsanspruch. Mit der Leistungserbringung entsteht ein anzunehmender Vergütungsanspruch. Mit der Rechnungstellung erklärst du deinen tatsächlichen Vergütungsanspruch gegenüber der betroffenen GKV. Erst mit der Rechnungstellung schuldet dir die GKV ein Entgelt, erst damit entsteht eine Forderung die gem. BGB §286 verzugsfähig ist. Solange du keine Rechnung stellst kann die GKV nicht in Verzug geraten da die Schuld und damit Zahlungsverpflichtung noch gar nicht angezeigt ist. Es gibt keine Verpflichtung der GKVen, dir automatisch Geld zu überweisen bloß weil du deine Rechnung ein paar Tage später als üblich stellst...
Jetzt gibt es zwei Dinge die wichtig sind:
(1) Hat die GKV zu Recht gekürzt? Wenn die Kürzung rechtmäßig, d.h. Heilmittelrichtlinien- und Rahmenvertragskonform ist tust du jetzt genau nichts. Außer, vielleicht, dich ärgern das das passieren konnte.
(2) Hat die GKV zu Unrecht gekürzt stellt das eine endgültige Leistungsverweigerung gem. BGB §286(2).3 dar und die GKV befindet sich damit im Verzug. Für die Zinsen ist es noch wichtig wann genau die Forderung fällig war oder ob die Kürzung gegen eine spätere Forderung deinerseits aufgerechnet wurde, das bewegt sich allerdings im Centbereich. Wichtig sind erstmal die €40 die dir gem. BGB §288(5) zustehen.
(3) Die Rechnung geht direkt an die GKV, sollte die sich winden und auf Syntela als Vertragspartner zeigen bleibt die Forderung gegen die GKV bestehen; jeder Unternehmer (und in diesem Sinne ist die GKV ein Unternehmen, persönlich repräsentiert durch die Vorstände bzw. Geschäftsführer) haftet für Fehler seiner Auftragnehmer wie für die seiner Angestellten wie für die eigenen. Syntela hat's vergeigt? Kein Problem, beauftragt wurden sie von der DAK; die DAK zahlt trotzdem und wird sich danach an Syntela schadlos halten. Egal, die kannst du beide in einen Sack stecken und ordentlich druffkloppen. Trifft den Richtigen.
(4) Wenn ich dich richtig verstehe wurde deine Forderung vom August beglichen. Grundsätzlich werden Geldeingänge auf die älteste bestehende Forderung angerechnet, eine Kürzung in der Forderung vom September auf die beglichene Forderung vom August umzurechnen kann machen wer lustig ist, mir ist die Zeit dafür zu schade (für sowas würde ich nichtmal 'nen Dienstleister bestellen, zumindest nicht bei den Summen mit denen hier regelmäßig hantiert wird).
Die GKV weigert sich, deine Forderung vom September zu begleichen. Der Verzug bezieht sich also auf diese Septemberforderung.
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(6) Die Zinsen musst du selbst berechnen (lassen); eine proaktive Zinszahlung widerspricht dem gesetzlichen Auftrag der GKVen.
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latinkabell1.0 schrieb:
Und jetzt gilt das nicht mehr? Galt es nur für erbrachte Leistungen vor dem 28.6.?
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