Als moderne Ergo- und
Physiotherapiepraxis mit Standort
in Monheim am Rhein suchen wir
engagierte und motivierte
Physiotherapeuten, die ihre
Karriere in einem dynamischen und
jungen Team beginnen möchten. Bei
uns erwartet Dich nicht nur eine
erstklassige Arbeitsumgebung,
sondern auch attraktive Benefits,
die Deine beruflic...
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Jetzt habe ich eine Reaktion der TK, die mich allerdings weiterhin verwirrt...:
"Ihre Forderung der Verzugspauschale können wir nicht entsprechen. Ursächlich hierfür ist die aktuelle Gesetzeslage in Verbindung mit der vorliegenden Vertragskonstellation. Wie Sie wissen, besagt §288 Abs. 5 S. 1 BGB "Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners (...) einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR."
Jedoch ist §288 BGB - in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung - nur auf solche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.14 entstanden sind (Art. 229 § 34 S. 1 EGBGB).
Für davor entstandene Dauerschuldverhältnisse gilt die Ausnahme, dass § 288 Abs. 5 BGB dann Anwendung finden soll, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.16 erbracht wird (Art. 229 §34 S. 2 EGBGB).
Beide Konstellationen sind in Ihrem Fall nicht enschlägig."
Hääää Sowohl die ursprüngliche Rechnung wie auch der ganze weitere Schriftverkehr finden seit dem 01.07.2015 statt.
Wollen die sich jetzt mit Dauerschuldverhältnis rausreden, weil ich den Rahmenvertrag 2012 unterschrieben habe? Das kann ja wohl nicht sein...
Immerhin entschuldigen Sie sich für die Verzögerung bei der Zahlung und haben auch meine Mahngebühren überwiesen, nur bei den 40 Euro stellen sie sich quer. Wer kann helfen?
Und: hat die BKK 3 Wochen Zahlungsziel im Rahmenvertrag stehen?
eure weiterhin hartnäckige
dicke
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dicke schrieb:
Vor einiger Zeit hatte ich von meinem Versuch berichtet, die Verzugszinsen und 40 Euro pauschal bei den Kassen wegen verspäteter Zahlung einzufordern.
Jetzt habe ich eine Reaktion der TK, die mich allerdings weiterhin verwirrt...:
"Ihre Forderung der Verzugspauschale können wir nicht entsprechen. Ursächlich hierfür ist die aktuelle Gesetzeslage in Verbindung mit der vorliegenden Vertragskonstellation. Wie Sie wissen, besagt §288 Abs. 5 S. 1 BGB "Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners (...) einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR."
Jedoch ist §288 BGB - in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung - nur auf solche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.14 entstanden sind (Art. 229 § 34 S. 1 EGBGB).
Für davor entstandene Dauerschuldverhältnisse gilt die Ausnahme, dass § 288 Abs. 5 BGB dann Anwendung finden soll, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.16 erbracht wird (Art. 229 §34 S. 2 EGBGB).
Beide Konstellationen sind in Ihrem Fall nicht enschlägig."
Hääää Sowohl die ursprüngliche Rechnung wie auch der ganze weitere Schriftverkehr finden seit dem 01.07.2015 statt.
Wollen die sich jetzt mit Dauerschuldverhältnis rausreden, weil ich den Rahmenvertrag 2012 unterschrieben habe? Das kann ja wohl nicht sein...
Immerhin entschuldigen Sie sich für die Verzögerung bei der Zahlung und haben auch meine Mahngebühren überwiesen, nur bei den 40 Euro stellen sie sich quer. Wer kann helfen?
Und: hat die BKK 3 Wochen Zahlungsziel im Rahmenvertrag stehen?
eure weiterhin hartnäckige
dicke
Wahrscheinlich ein Versuch sich zu drücken.
Gegenfrage, von wann ist denn die Vergütungsvereinbarung? Die ist glaub ich maßgebend.
Kannst ja mal sagen, wie es ausgeht.
Bei uns in Niedersachsen hat der IFK mit AOK + BKK + IKK 3 Wochen Zahlungsziel. Der VPT nur 18 Tage.
Also schau in deinen Vertrag rein.
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TheStonie schrieb:
Meines Erachtens entsteht das Schuldverhältnis mit Abgabe der Leistung, bzw. mit dem Erhalt der Verordnung vom Patienten.
Wahrscheinlich ein Versuch sich zu drücken.
Gegenfrage, von wann ist denn die Vergütungsvereinbarung? Die ist glaub ich maßgebend.
Kannst ja mal sagen, wie es ausgeht.
Bei uns in Niedersachsen hat der IFK mit AOK + BKK + IKK 3 Wochen Zahlungsziel. Der VPT nur 18 Tage.
Also schau in deinen Vertrag rein.
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