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2.LYaE88.21MLD 60 Beine bds.- 24 x
würdet Ihr beide Verordnungen abarbeiten oder nur eine Verordnung mit: MLD 60 bd. Arme und Beine?
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karin-maria schrieb:
Liebe Leidensgenossen/innen,folgende Verordnungen mit gleichem Ausstellungsdatum:1. LY aE88.21MLD 45 Arme bds. - 12 x
2.LYaE88.21MLD 60 Beine bds.- 24 x
würdet Ihr beide Verordnungen abarbeiten oder nur eine Verordnung mit: MLD 60 bd. Arme und Beine?
Sehr riskant ...
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mogli123 schrieb:
Da auf beiden Rezepten die ersten drei Zahlen des ICF-Codes identisch sind, ist das so wohl nicht möglich und eine Absetzung ist höchst wahrscheinlich.
Sehr riskant ...
(1)
Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen
Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes
sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog.
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mogli123 schrieb:
§ 7 Verordnungsfall, orientierende Behandlungsmenge, Höchstmenge je Verordnung
(1)
Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen
Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes
sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog.
Lösungsvorschlag: Verordnung einer Doppelbehandlung (45 oder 60) für Arme und Beine.
Gruß
Nora
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karin-maria schrieb:
Dank an mogli und Nora
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Nora Weber schrieb:
Korrekt: laut Heilmittel-Richtlinie wird nun (neu) die Diagnose anhand der ersten drei Stellen des ICD-10-Codes definiert (§ 7 Abs. 1), womit kein neuer Behandlungsfall durch die - medizinisch selbstverständlich eigentlich komplett andere - zweite Verordnung ausgelöst wird.
Lösungsvorschlag: Verordnung einer Doppelbehandlung (45 oder 60) für Arme und Beine.
Gruß
Nora
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Hallo , wenn ich das richtig gelesen habe ist das 1.Rz. für die Arme und das 2. für die Beine ! Also 2 verschieden Gebiete und damit regelkonform.
War in der Vergangenheit so klar - und sollte eigentlich auch so sein.
Aber in den neuen Heilmittel-Richtlinien steht dagegen im § 7 Abs. 1:
Also wird nicht mehr nach der "Klartextdiagnose" unterschieden, sondern nur noch nach den ersten drei Stellen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
silvia43 schrieb am 20.01.2021 21:10:
"Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog.[...]
Hallo , wenn ich das richtig gelesen habe ist das 1.Rz. für die Arme und das 2. für die Beine ! Also 2 verschieden Gebiete und damit regelkonform.
War in der Vergangenheit so klar - und sollte eigentlich auch so sein.
Aber in den neuen Heilmittel-Richtlinien steht dagegen im § 7 Abs. 1:
Also wird nicht mehr nach der "Klartextdiagnose" unterschieden, sondern nur noch nach den ersten drei Stellen.
Gruß
Nora
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silvia43 schrieb:
Hallo , wenn ich das richtig gelesen habe ist das 1.Rz. für die Arme und das 2. für die Beine ! Also 2 verschieden Gebiete und damit regelkonform.
Wenn nicht, dann sind es 2 Verordnungsfälle. ?
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karin-maria schrieb:
Gleicher Arzt!
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Jan Herrmann schrieb:
Ist es der gleiche Arzt bei beiden VOs?
Wenn nicht, dann sind es 2 Verordnungsfälle. ?
"Das ist in diesem Fall in Ordnung, da es sich um zwei Verordnungsfälle handelt. Es können beide parallel abgearbeitet werden."
Nach meinem nochmaligen Verweis auf § 7 folgende Antwort:
"Sie können beide Verordnungen abarbeiten, da es sich um vier Extremitäten handelt. MLD 60 wird zur Behandlung von zwei Körperteilen wie z.B. beide Arme oder beide Beine verordnet. Wichtig ist, dass der Arzt das auf der Verordnung kenntlich gemacht hat"
Ich bin mir immer noch nicht sicher.
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[Abs. 3] Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die jeweilige Verordnerin oder den jeweiligen Verordner.
Weitere Regelungen, wann ein neuer Verordnungsfall eintritt, gibt es in den Heilmittel-Richtlinien nicht. Inwieweit nun allerdings unser "alter" Rahmenvertrag möglicherweise ein Hintertürchen lässt, dass die Behandlungen dennoch gleichzeitig stattfinden dürfen, kann ich nicht sicher sagen. Allerdings gab es bei den bisher gültigen Heilmittel-Richtlinien noch keine genaue Definition, wann eine abweichende Diagnose vorliegt, so dass Arme und Beine sicherlich verschiedene Regelfälle darstellen konnten. Mit der Vorgabe, dass für den gleichen Verordnungsfall nicht mehrere Verordnungen für die gleiche Diagnosegruppe gleichzeitig behandelt werden dürfen, wird es aber juristisch sehr eng für die Aussage des VPT.
Vorschlag: schriftliche Auskunft bei der zuständigen Krankenkasse über deren gewünschtes Vorgehen - alternativ schriftliche Aussage des VPT und hinterher die mögliche Absetzung dort in Rechnung stellen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Zumindest anhand der Heilmittel-Richtlinie stimmt die Aussage, dass es sich um zwei Verordnungsfälle handelt, nicht. Hier gelten folgende - teils schon zitierte - Regelungen aus § 7 der Richtlinie, wann ein neuer Verordnungsfall vorliegt:
[Abs. 1] Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Dies gilt auch, wenn sich innerhalb des Verordnungsfalles die Leitsymptomatik ändert oder unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen. [...] Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Diagnosen derselben oder unterschiedlicher Diagnosegruppe(n) auf, kann dies weitere Verordnungsfälle auslösen, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind. Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.
[Abs. 3] Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die jeweilige Verordnerin oder den jeweiligen Verordner.
Weitere Regelungen, wann ein neuer Verordnungsfall eintritt, gibt es in den Heilmittel-Richtlinien nicht. Inwieweit nun allerdings unser "alter" Rahmenvertrag möglicherweise ein Hintertürchen lässt, dass die Behandlungen dennoch gleichzeitig stattfinden dürfen, kann ich nicht sicher sagen. Allerdings gab es bei den bisher gültigen Heilmittel-Richtlinien noch keine genaue Definition, wann eine abweichende Diagnose vorliegt, so dass Arme und Beine sicherlich verschiedene Regelfälle darstellen konnten. Mit der Vorgabe, dass für den gleichen Verordnungsfall nicht mehrere Verordnungen für die gleiche Diagnosegruppe gleichzeitig behandelt werden dürfen, wird es aber juristisch sehr eng für die Aussage des VPT.
Vorschlag: schriftliche Auskunft bei der zuständigen Krankenkasse über deren gewünschtes Vorgehen - alternativ schriftliche Aussage des VPT und hinterher die mögliche Absetzung dort in Rechnung stellen.
Gruß
Nora
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karin-maria schrieb:
Ich habe mich nochmal an den VPT gewandt (wozu zahlt man Beiträge) und erhalte folgende Antwort:
"Das ist in diesem Fall in Ordnung, da es sich um zwei Verordnungsfälle handelt. Es können beide parallel abgearbeitet werden."
Nach meinem nochmaligen Verweis auf § 7 folgende Antwort:
"Sie können beide Verordnungen abarbeiten, da es sich um vier Extremitäten handelt. MLD 60 wird zur Behandlung von zwei Körperteilen wie z.B. beide Arme oder beide Beine verordnet. Wichtig ist, dass der Arzt das auf der Verordnung kenntlich gemacht hat"
Ich bin mir immer noch nicht sicher.
Wenn sich der VPT so sicher ist, spricht doch nichts dagegen, dir so ein Schreiben auszuhändigen.
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12 x MLD 45 beide Arme / 24 x MLD 60 beide Beine bei E88.21.
DAK - ich werde mich hüten! Habe jetzt auch genug Zeit damit vertan und lasse die Verordnung ändern auf:
30 x MLD 60, obere und untere Extr., 2-4 x pro Woche .
Danke für Eure Hilfe
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karin-maria schrieb:
Von der zuständigen KK wurde mir jetzt empfohlen beides auf eine Verordnung schreiben zu lassen, also:
12 x MLD 45 beide Arme / 24 x MLD 60 beide Beine bei E88.21.
DAK - ich werde mich hüten! Habe jetzt auch genug Zeit damit vertan und lasse die Verordnung ändern auf:
30 x MLD 60, obere und untere Extr., 2-4 x pro Woche .
Danke für Eure Hilfe
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mogli123 schrieb:
Das würde ich mir von VPT schriftlich geben lassen mit dem Zusatz, dass der VPT im Falle einer (sicheren) Absetzung die nicht bezahlte Vergütung übernimmt.
Wenn sich der VPT so sicher ist, spricht doch nichts dagegen, dir so ein Schreiben auszuhändigen.
Habe auch 2 Rezepte gleicher ICD-10-Code: Z98.8 u. Z96.65
1 Rezept EX 24x KG
1 Rezept Ly 10x MLD45
gleicher Arzt. Geht das?
OP- Termin steht auch drauf (wegen 6 Monate nach Akutereignis)
Danke und Grüße Kaba
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Der IFK weist jedoch darauf hin, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit 2 Rezepte mit der selben Diagnose (auch bei verschiedenen Verordnungsfällen) nicht erlaubt sind. Ob das so stimmt weiß ich nicht.
Eigentlich sollte auf dem Lymphdrainage Rezept ein anderer ICD-Code bzw. eine andere Diagnose stehen, da hier ja die Schwellung oder das Ödem behandelt werden soll.
Ich denke jedoch, dass KG/MT und Lymphdrainage auch bei gleichen ICD-Codes akzeptiert werden. Das war ja die ganze Zeit auch so.
Letztlich wird es darauf ankommen wie genau die Kassen das einordnen.
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Phys1oKA schrieb:
Hier wären es ja zumindest 2 verschiedene Verordnungsfälle, da die Diagnosegruppe unterschiedlich ist.
Der IFK weist jedoch darauf hin, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit 2 Rezepte mit der selben Diagnose (auch bei verschiedenen Verordnungsfällen) nicht erlaubt sind. Ob das so stimmt weiß ich nicht.
Eigentlich sollte auf dem Lymphdrainage Rezept ein anderer ICD-Code bzw. eine andere Diagnose stehen, da hier ja die Schwellung oder das Ödem behandelt werden soll.
Ich denke jedoch, dass KG/MT und Lymphdrainage auch bei gleichen ICD-Codes akzeptiert werden. Das war ja die ganze Zeit auch so.
Letztlich wird es darauf ankommen wie genau die Kassen das einordnen.
Danke KaBa
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KaBa schrieb:
Habe bei der kranken Kasse nachgefragt, und habe schriftlich, daß das geht.
Danke KaBa
Lydr. Und KG geht nicht mehr auf ein Rezept.
Für die Lydr. ist als erg. HM nur die Übungsbehandlung vorgesehen.
So ist das mit den zwei getrennten Verordnungen schon geschickter.
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kroetzi schrieb:
@ Phys1oKA
Lydr. Und KG geht nicht mehr auf ein Rezept.
Für die Lydr. ist als erg. HM nur die Übungsbehandlung vorgesehen.
So ist das mit den zwei getrennten Verordnungen schon geschickter.
Es ging um 2 Verordnungen die beide die selbe Diagnose und die selben ICD-Codes haben.
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Phys1oKA schrieb:
Lymphdrainage und Krankengymnastik ging noch nie auf einem Rezept. Davon war hier auch nicht die Rede.
Es ging um 2 Verordnungen die beide die selbe Diagnose und die selben ICD-Codes haben.
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KaBa schrieb:
Hallo;
Habe auch 2 Rezepte gleicher ICD-10-Code: Z98.8 u. Z96.65
1 Rezept EX 24x KG
1 Rezept Ly 10x MLD45
gleicher Arzt. Geht das?
OP- Termin steht auch drauf (wegen 6 Monate nach Akutereignis)
Danke und Grüße Kaba
gleicher Regelfall, gleiche Diagnose und gleiches Heilmittel.
Ist es möglich beide VOs abzuarbeiten z.B. Montags Verordnung 1 und Freitags Verordnung 2, dann Montags wieder VO1 usw.
dann wäre jeweils 1x pro Woche auf jeder VO aber für den Regelfall wurde dann 2x behandelt. Müsste doch passen oder gibt das Probleme?
MUSS ich immer erst die ältere VO komplett abarbeiten um mit der nächsten VO zu beginnen? wenn das so wäre, bleibt nur die Abänderung auf einen späteren Behandlungsbeginn....
Danke für eure Hilfe
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Heuberger schrieb:
was mache ich denn, wenn ich zwei ältere VOs (ENDE Dezember) habe vom gleichen Arzt, die nur ein paar Tage nacheinander ausgestellt wurden.
gleicher Regelfall, gleiche Diagnose und gleiches Heilmittel.
Ist es möglich beide VOs abzuarbeiten z.B. Montags Verordnung 1 und Freitags Verordnung 2, dann Montags wieder VO1 usw.
dann wäre jeweils 1x pro Woche auf jeder VO aber für den Regelfall wurde dann 2x behandelt. Müsste doch passen oder gibt das Probleme?
MUSS ich immer erst die ältere VO komplett abarbeiten um mit der nächsten VO zu beginnen? wenn das so wäre, bleibt nur die Abänderung auf einen späteren Behandlungsbeginn....
Danke für eure Hilfe
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