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Leni C. schrieb:
Ich bin etwas verwirrt , was die Behandlungsfrist bei 20-Rezepten angeht . ich habe jetzt eine Absetzung bekommen , weil eine Patientin nach 19 Behandlungen ca. 10 Tage im KH war und wir haben dann die 20. Behandlung dannach noch gemacht . Dieses Datum überschritt die 12 - Wochenfrist . Soweit , so gut . Wir haben im Moment ca.15 solcher Rezepte laufen , alle KG ZNS HB ,1-2/ Woche .Alle adR . Jetzt meine Frage : Gilt die Zeitrechnung ab Rezeptausstellungsdatum oder ab dem Datum der ersten Behandlung , denn die kann ja 14 Tage später liegen . Habe heute morgen zwei verschiedene Auskünfte bekommen . Danke für eure Hilfe , denn sie da kommt .
Unterbrechungen sind bis 14 Tage ohne Begründung möglich (HMR + Rahmenverträge), das schiebt die 12 Wochenfrist raus. Es gibt keinen § der besagt, dass ein RZ in 12 Wochen fertig sein muss.
Es zählt nur § 8 HMR. § 8 Absatz 1, Satz 4 der Heilmittelrichtlinie gibt dem Vertragsarzt vor, dass er die
Verordnungsmenge (also die Behandlungsanzahl) abhängig von der Behandlungsfrequenz so bemisst, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
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Leni C. schrieb:
Widerspruch ist die eine Sache . Ich war bislang auch deiner Meinung , daß eine begründete Unterbrechung rechtens ist . Aber ab wann wird die 12-Wochenfrist gerechnet ? Ab Austellungsdatum oder dem ersten fristgerechten Behandlungsdatum ? Und gilt diese Regelung auch bei genehmigten Langfristverordnungen ?
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Leni C. schrieb:
So . Habe jetzt mit Syntela ( macht Abrechnung für DAK , wie du schon vermutet hast :blush: ) gesprochen , die berechnen nach , weil die begründete Unterbrechung die Frist aussetzt . Wie du schon geschrieben hattest . Und das rechnerische Datum für die Frist ist laut denen das erste fristgerechte Behandlungsdatumatum . Ab da laufen die 12 Wochen .
Und das rechnerische Datum für die Frist ist laut denen das erste fristgerechte Behandlungsdatum . Ab da laufen die 12 Wochen .
Das ist die Meinung der DAK, wofür es keine Grundlage gibt, da die § der HMR und Rahmenverträge im Bezug auf die Unterbrechungen diese 12 Wochenfirst verlängern. Nur muss das RZ so ausgestellt sein, dass die Behandlung in 12 Wochen fertig sein könnte - 24x KG 2x pro Woche OK, 24x KG 1x pro Woche nicht OK.
Die DAK hat ein Schreiben verteilt mit 4 Regelungen dazu, alles für den Schredder :(
Beim VPT Weser-Ems kann man das Schreiben der DAK runterladen DAK 12-Wochen-Frist | VPT - Weser-Ems
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Tempelritter schrieb:
Leni C. schrieb am 25.8.16 10:02:
Und das rechnerische Datum für die Frist ist laut denen das erste fristgerechte Behandlungsdatum . Ab da laufen die 12 Wochen .
Das ist die Meinung der DAK, wofür es keine Grundlage gibt, da die § der HMR und Rahmenverträge im Bezug auf die Unterbrechungen diese 12 Wochenfirst verlängern. Nur muss das RZ so ausgestellt sein, dass die Behandlung in 12 Wochen fertig sein könnte - 24x KG 2x pro Woche OK, 24x KG 1x pro Woche nicht OK.
Die DAK hat ein Schreiben verteilt mit 4 Regelungen dazu, alles für den Schredder :(
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Tempelritter schrieb:
DAK? Widerspruch!!
Unterbrechungen sind bis 14 Tage ohne Begründung möglich (HMR + Rahmenverträge), das schiebt die 12 Wochenfrist raus. Es gibt keinen § der besagt, dass ein RZ in 12 Wochen fertig sein muss.
Es zählt nur § 8 HMR. § 8 Absatz 1, Satz 4 der Heilmittelrichtlinie gibt dem Vertragsarzt vor, dass er die
Verordnungsmenge (also die Behandlungsanzahl) abhängig von der Behandlungsfrequenz so bemisst, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
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