Stuttgart |
Hauptbahnhof/Killesberg?Stellenangebot
UNICUM. Gesundheitszentrum am
Hauptbahnhof oder Killesberg
1. Vollzeit Physiotherapeut (m/w/d)
40h/Woche
2. oder in Teilzeit
3. oder in Minijob
Wir suchen Dich!!
STARTBONUS 1000€ nach der
Probezeit.
Unsere Praxis liegt im Herzen der
Stuttgarter City, direkt am
Hauptbahnhof und auf dem
Stuttgarter Killesberg. Wir
arbeiten in schönen, hellen
Räumlichkeiten auf über 300qm"²
und legen großen Wert auf
hochwertige Therapie, die reg...
Hauptbahnhof/Killesberg?Stellenangebot
UNICUM. Gesundheitszentrum am
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hochwertige Therapie, die reg...
wiederholt durch eingeleitete Cortision-Therapie mit nachfolgender Zwangspause wurden bisher wegen d e r Überziehung des Versorgungszeitraum der beliebten 12 Wochenfrist 2x über 214,-€ abgesetzt!......
......ein Verdacht Kommt auf das bereits das Abrechnungszentrum aktiv für die Kassen tätig wird!!!
Ein Schreiben an Minister Spahn wurde vom BGM kam "Blah Blah Blah" aus Bonn beantwortet.
Das Thema verfehlt ,Zensur 5 "Setzen"
Denn mit der Diagnose G35.31 gabt es nie Probleme der Ausstellungsbereitschaft von Folgeverordnungen
....Mühlhausen lässt grüßen....!!!!!!!!!!!!!
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Norbert Meyer schrieb:
MS Pat. seit 11 Jahren bei mir 3 x wöchentlich jeweils 30 x Therapie/ Verordnung ,
wiederholt durch eingeleitete Cortision-Therapie mit nachfolgender Zwangspause wurden bisher wegen d e r Überziehung des Versorgungszeitraum der beliebten 12 Wochenfrist 2x über 214,-€ abgesetzt!......
......ein Verdacht Kommt auf das bereits das Abrechnungszentrum aktiv für die Kassen tätig wird!!!
Ein Schreiben an Minister Spahn wurde vom BGM kam "Blah Blah Blah" aus Bonn beantwortet.
Das Thema verfehlt ,Zensur 5 "Setzen"
Denn mit der Diagnose G35.31 gabt es nie Probleme der Ausstellungsbereitschaft von Folgeverordnungen
....Mühlhausen lässt grüßen....!!!!!!!!!!!!!
1. Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen. 2. Die 12-Wochen-Frist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HM-RL ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.
Bei den neuen auch, es gilt die neue Heilmittelrichtlinie:
Die 12-Wochen-Frist gemäß § 7 Abs. 6 HeilM-RL sowie § 6 Abs. 5 HeilM-RL ZÄ in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus
Also: Verordnet darf für die 12 Wochen werden, abgearbeitet darüber hinaus.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
Bei alten Rezepten würde ich Widerspruch einlegen, da die 12 Wochen Frist wegen Corona ausgesetzt war
1. Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen. 2. Die 12-Wochen-Frist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HM-RL ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.
Bei den neuen auch, es gilt die neue Heilmittelrichtlinie:
Die 12-Wochen-Frist gemäß § 7 Abs. 6 HeilM-RL sowie § 6 Abs. 5 HeilM-RL ZÄ in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus
Also: Verordnet darf für die 12 Wochen werden, abgearbeitet darüber hinaus.
Viele Grüße
Monika
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Trainerin schrieb:
Also sorry Leute, da habe ich falsch geschaut. Die 16 Wochen gibt es nicht. Hm, schade eigentlich!
Verstehe wer will , ich habe jedenfalls damit so mein Problem!
Unsinniger bürokratischer Aufwand , die Verordnungen purzeln sowieso rein!
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Norbert Meyer schrieb:
Nach gestrigen Rückruf und Auskunft von srzh (Noventy) sind die Absetzungen gerechtfertigt weil die Intervalspanne so vom Arzt gewählt werden muss, das innerhalb von 12 Wochen die Verordnung durch ist !!!!!!!!!!!!
Verstehe wer will , ich habe jedenfalls damit so mein Problem!
Unsinniger bürokratischer Aufwand , die Verordnungen purzeln sowieso rein!
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helga902 schrieb:
Die Frequenz wurde doch so vom Arzt gewählt, dass die Verordnung innerhalb von 10 Wochen abgearbeitet werden kann. Daher würde ich auch widersprechen.
Für Verordnungen nach dem 01.01.2021 gilt rechtssicher nach der Heilmittel-Richtlinie § 7 Abs. 6 Satz 7, dass auch nach der 12-Wochen-Frist unter Beachtung der üblichen maximalen Unterbrechungsfristen weiterbehandelt werden darf.
In der vorherigen Heilmittel-Richtlinie wurde dies nicht so klar formuliert. Hier galt die Aussage nach dem "alten § 8": "Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist."
Dies bezieht sich aber auf die Verordnungsmenge bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls, die vom Arzt bei der Ausstellung berücksichtigt werden muss. Es gibt jedoch keine Regelung, dass nach dieser Frist die Verordnung abgebrochen werden muss. Dennoch haben Abrechnungszentren und Kassen dies teils so ausgelegt. Hier sollte sich ein Widerspruch unter Androhung juristischer Schritte lohnen - die Erfahrung einiger Forenteilnehmer spricht dafür.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Norbert Meyer Du schreibst leider nicht, ob es sich um eine Verordnung aus diesem Jahr (aktuelle Heilmittel-Richtlinie 2021) oder aus dem Vorjahr handelt.
Für Verordnungen nach dem 01.01.2021 gilt rechtssicher nach der Heilmittel-Richtlinie § 7 Abs. 6 Satz 7, dass auch nach der 12-Wochen-Frist unter Beachtung der üblichen maximalen Unterbrechungsfristen weiterbehandelt werden darf.
In der vorherigen Heilmittel-Richtlinie wurde dies nicht so klar formuliert. Hier galt die Aussage nach dem "alten § 8": "Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist."
Dies bezieht sich aber auf die Verordnungsmenge bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls, die vom Arzt bei der Ausstellung berücksichtigt werden muss. Es gibt jedoch keine Regelung, dass nach dieser Frist die Verordnung abgebrochen werden muss. Dennoch haben Abrechnungszentren und Kassen dies teils so ausgelegt. Hier sollte sich ein Widerspruch unter Androhung juristischer Schritte lohnen - die Erfahrung einiger Forenteilnehmer spricht dafür.
Gruß
Nora
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